Der Wechsel der Steuerschuld findet nur statt, wenn Gebäude bzw. Gebäudeteile gereinigt werden. Zu den Gebäuden gehören Baulichkeiten, die auf Dauer fest mit dem Grundstück verbunden sind. Zu den Gebäudeteilen zählen insbesondere Stockwerke, Wohnungen und einzelne Räume. Nicht zu den Gebäuden oder Gebäudeteilen gehören Baulichkeiten, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden und daher keine Bestandteile eines Grundstücks sind, insbesondere Büro- oder Wohncontainer, Baubuden, Kioske, Tribünen oder ähnliche Einrichtungen.

Das Gesetz[1] spricht von Reinigungsleistungen, ohne eine Konkretisierung vorzunehmen. In Abschn. 13b.5 Abs. 2 und 3 UStAE werden beispielhaft Leistungen aufgeführt, die zu den Reinigungsleistungen gehören bzw. nicht gehören.

 
Unter die Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen fallen insbesondere: Folgende Leistungen fallen nicht unter die in § 13 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 UStG genannten Umsätze:
Reinigung sowie die pflegende und schützende (Nach-)Behandlung von Gebäuden und Gebäudeteilen (innen und außen) Schornsteinreinigung
Hausfassadenreinigung (einschließlich Graffitientfernung). Dies gilt nicht für Reinigungsarbeiten, die bereits unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG fallen[2] Reinigung von Inventar, wie Möbel, Teppiche, Matratzen, Bettwäsche, Gardinen und Vorhänge, Geschirr, Jalousien und Bilder, soweit es sich um eine eigenständige Leistung handelt
Fensterreinigung Winterdienst, soweit es sich um eine eigenständige Leistung handelt
Reinigung von Dachrinnen und Fallrohren Schädlingsbekämpfung
die Bauendreinigung Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer für den Entleiher Gebäudereinigungsleistungen erbringen, unabhängig davon, ob die Leistungen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erbracht werden oder nicht
die Reinigung von haustechnischen Anlagen, soweit es sich nicht um Wartungsarbeiten handelt  
Hausmeisterdienste und die Objektbetreuung, wenn sie auch Gebäudereinigungsleistungen beinhalten  

Tab. 1: Was zur Gebäudereinigung zählt

[2] Vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 5 Nr. 10.

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