Der Leistungsempfänger sollte beim Finanzamt eine Bestätigung beantragen, in der ihm das Finanzamt bescheinigt, dass er selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt (Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG). Es ist nicht erforderlich, dass die erbrachte Gebäudereinigungsleistung wiederum zur Erbringung einer Gebäudereinigungsleistung verwendet wird.

Legt der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer einen gültigen Nachweis nach diesem Vordruckmuster im Original oder in Kopie vor, wird er Schuldner der Umsatzsteuer. Dies gilt nicht, wenn der Leistungsempfänger einen gefälschten Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG verwendet.

 
Wichtig

Kein unmittelbarer Zusammenhang nötig

Die an den Leistungsempfänger erbrachte Gebäudereinigungsleistung muss nicht unmittelbar mit einer Gebäudereinigungsleistung zusammenhängen, die er selber ausführt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Gebäudereinigungsfirma beauftragt Fremdfirma für eigene Räume

Gebäudereiniger Huber beauftragt einen anderen Unternehmer mit der Reinigung seines Bürogebäudes. Herr Huber bezieht von dem anderen Unternehmer eine Leistung für sein Unternehmen. Diese verwendet er nicht dazu, um wiederum Gebäudereinigungsleistungen gegenüber einem Dritten auszuführen.

Konsequenz: Die Gebäudereinigungsleistung des anderen Unternehmers fällt unter § 13b Abs. 5 Satz 5 UStG, sodass ein Wechsel der Steuerschuld stattfindet. Der leistende Unternehmer darf in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen und an das Finanzamt abführen.

Hinweis: Ein Wechsel der Steuerschuld findet auch dann statt, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird.[2] Ausgenommen hiervon sind Gebäudereinigungsleistungen, die ausschließlich an den nichtunternehmerischen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden, auch wenn diese im Rahmen von Betrieben gewerblicher Art unternehmerisch tätig sind und nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringen.[3] Das Reverse-Charge-Verfahren ist nur auf den jeweiligen Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts entsprechend anzuwenden, der Gebäudereinigungsleistungen erbringt.

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