Ein inländischer Unternehmer, der Gebäude und Gebäudeteile im Inland reinigt, schuldet als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn ein anderer Unternehmer für ihn Gebäude und Gebäudeteile reinigt unabhängig davon, ob er die Leistung wiederum für eine von ihm erbrachte Gebäudereinigungsleistung verwendet.[1]

Werden Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn

  • er Unternehmer ist und
  • selbst nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt.

Davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens 3 Jahre befristete Bescheinigung ausgestellt hat, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann. Das Finanzamt muss bescheinigen, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt.[2]

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