Bei einer Organschaft gibt in der Regel nur der Organträger eine Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung für den gesamten Organkreis ab. Im Zusammenhang mit dem Reverse-Charge-Verfahren sind bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft die einzelnen Teile des Organkreises (z. B. der Organträger oder die Organgesellschaften) getrennt zu betrachten. Erbringt nur ein Teil des Organkreises nachhaltig Bauleistungen, wird der Organträger nur für die Bauleistungen Steuerschuldner, die an diesen Teil der Organschaft ausgeführt wurden.

 
Praxis-Beispiel

Leistungen an eine Organschaft

Die Muttergesellschaft einer Organgesellschaft ist mit der Herstellung und dem Vertrieb chemischer Produkte befasst. Eine der Organgesellschaften ist befasst mit der Planung und Montage von Fotovoltaikanlagen, die als Bauleistungen einzustufen sind. Somit erbringt allein diese eine Gesellschaft des Organkreises nachhaltig Bauleistungen, auch wenn alle anderen Organgesellschaften nichts mit Bauleistungen zu tun haben.

Konsequenz: Bei allen Unternehmen, die Bauleistungen an die Gesellschaft, die Fotovoltaikanlagen errichtet, ausführen, findet ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft statt. Somit ist der Organträger als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer.

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