Von einem bauleistenden Unternehmer ist auszugehen, wenn er nachhaltig Bauleistungen erbringt. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn er zumindest 10 % seines gesamten Umsatzes (Summe seiner inländischen steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze) als Bauleistungen erbringt. Liegen die Bauleistungen unterhalb dieser Grenze, ist er grundsätzlich kein bauleistender Unternehmer. Ein Unternehmer, der damit beginnt, Bauleistungen auszuführen, ist dann ein bauleistender Unternehmer, wenn er nach außen erkennbar nachhaltig Bauleistungen ausführen wird, die voraussichtlich mehr als 10 % seines gesamten Umsatzes betragen.

Die Voraussetzungen liegen vor, wenn das zuständige Finanzamt dem Unternehmer auf Antrag oder von Amts wegen eine Bescheinigung nach dem Vordruckmuster "USt 1 TG" erteilt hat. Diese Bescheinigung ist maximal auf 3 Jahre beschränkt und kann nur mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. Um diese Bescheinigung zu erhalten, muss der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt darlegen, dass die Voraussetzungen vorliegen bzw. vorliegen werden.[1]

Aus Vereinfachungsgründen kann auf den Weltumsatz des im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung abgelaufenen Besteuerungszeitraums abgestellt werden, für den dem Finanzamt bereits Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr vorliegen.[2]

Hat das Finanzamt dem Unternehmer eine Bescheinigung nach USt 1 TG ausgestellt, ist er auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er diesen Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht – im Original oder in Kopie – verwendet oder sich herausstellt, dass der Unternehmer tatsächlich nicht mindestens 10 % seines Weltumsatzes als Bauleistungen erbringt oder erbracht hat.[3]

4.1.1 Was bei Arbeitsgemeinschaften gilt

Bei einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) schließen sich mehrere Unternehmer zusammen, um Bauprojekte gemeinsam auszuführen. Eine ARGE ist daher auch dann als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer, wenn sie nur eine Bauleistung als Gesamtleistung erbringen. Das gilt bereits für den Zeitraum, in dem die ARGE noch keinen Umsatz ausgeführt hat. Soweit Gesellschafter der ARGE Leistungen an die ARGE erbringen, ist die ARGE als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer. Das gilt auch für alle Leistungen, die andere Bauunternehmer gegenüber der ARGE erbringen.[1]

4.1.2 Vorliegen einer Organschaft: Was für den Organträger gilt

Bei einer Organschaft gibt in der Regel nur der Organträger eine Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung für den gesamten Organkreis ab. Im Zusammenhang mit dem Reverse-Charge-Verfahren sind bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft die einzelnen Teile des Organkreises (z. B. der Organträger oder die Organgesellschaften) getrennt zu betrachten. Erbringt nur ein Teil des Organkreises nachhaltig Bauleistungen, wird der Organträger nur für die Bauleistungen Steuerschuldner, die an diesen Teil der Organschaft ausgeführt wurden.

 
Praxis-Beispiel

Leistungen an eine Organschaft

Die Muttergesellschaft einer Organgesellschaft ist mit der Herstellung und dem Vertrieb chemischer Produkte befasst. Eine der Organgesellschaften ist befasst mit der Planung und Montage von Fotovoltaikanlagen, die als Bauleistungen einzustufen sind. Somit erbringt allein diese eine Gesellschaft des Organkreises nachhaltig Bauleistungen, auch wenn alle anderen Organgesellschaften nichts mit Bauleistungen zu tun haben.

Konsequenz: Bei allen Unternehmen, die Bauleistungen an die Gesellschaft, die Fotovoltaikanlagen errichtet, ausführen, findet ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft statt. Somit ist der Organträger als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer.

4.1.3 Besonderheiten bei Bauträgern

Bauträger, die ausschließlich eigene Grundstücke bebauen, um sie zu verkaufen, führen eine Grundstückslieferung aus. Konsequenz ist, dass bei den Bauleistungen, die in diesem Zusammenhang an Bauträger erbracht werden, grundsätzlich kein Wechsel der Steuerschuld stattfindet. D. h., ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft kann nur aufgrund anderer Sachverhalte eintreten, nicht aber aufgrund von Bauleistungen.

Dies gilt selbst dann, wenn der Kaufvertrag des Bauträgers mit dem Kunden bereits zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der Kunde noch Einfluss auf die Bauausführung und Baugestaltung (unabhängig vom Umfang) nehmen konnte. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Umsatz steuerpflichtig ist oder unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG fällt. Bei Bauträgern, die sowohl Umsätze erbringen, die unter das GrEStG fallen, als auch Bauleistungen im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG, z. B. als Generalunternehmer, sind die allgemeinen Grundsätze anzuwenden.

4.1.4 Wohnungseigentümergemeinschaft wird nicht Schuldner der Umsatzsteuer

Wohnungseigentümergemeinschaften, die nach § 4 Nr. 13 UStG steuerfreie Leistungen an die einzelnen Wohnungseigentümer weitergeben, sind keine bauleistenden Unternehmer. Wohnungseigentümergemeinschaften werden somit als Leistungsempfänger von Bauleistungen nicht Schuldner der Umsatzsteuer. Dies gilt auch dann, wenn die Woh...

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