Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
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Kontobezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV |
Erlöse aus Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet | 8337 | 4337 | Umsatzerlöse | |
Bauleistungen eines im Inland ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer | 3120 | 5920 | Aufwendungen für bezogene Leistungen | |
Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % | 1787 | 3837 | Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % | |
Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % | 1577 | 1407 | Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % |
So kontieren Sie richtig!
Ein Unternehmer wird als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer, wenn er selbst Bauleistungen von einem anderen Unternehmer bezieht. Voraussetzung ist, dass von seinen Gesamtumsätzen mindestens 10 % auf Bauleistungen entfallen.[1] Der Nachweis durch die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG hat lediglich Indizwirkung, ersetzt jedoch nicht die Notwendigkeit der Vorlage einer Bescheinigung USt 1TG.
Der leistende Unternehmer stellt Nettorechnungen aus und weist in seiner Rechnung auf den Wechsel der Steuerschuldnerschaft hin.
Der Leistungsempfänger, der die Umsatzsteuer schuldet, berechnet die Umsatzsteuer selbst und bucht sie auf das Konto "Umsatzsteuer nach § 13 b UStG 19 %" 1787/3837 (SKR 03/04). Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, verwendet er als Gegenkonto das Konto "Abziehbare Vorsteuer nach § 13 b UStG 19 %" 1577/1407 (SKR 03/04). In der DATEV-Buchhaltung sind die Konten "Erlöse aus Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet" 8337/4337 (SKR 03/04) und "Bauleistungen eines im Inland ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer" 3120/5920 (SKR 03/04) Automatikkonten, d. h., die Vorsteuer- und Umsatzsteuerbeträge werden automatisch berechnet und auf die Vorsteuer- und Umsatzsteuerkonten verbucht.
Buchungssatz:
Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % |
an abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % |
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