Nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn die in der Anlage 3 UStG aufgeführten Positionen veräußert werden. In der Anlage 3 unter Nr. 5 ist folgende Position aufgeführt:

Zitat

Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert (Zolltarif: Unterposition 4004 00 00)

Darunter kann auch die Altreifenentsorgung fallen, sodass ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger infrage kommen kann. Abhängig von der Verwertung der Reifen (ohne Felgen) sind 3 Fälle zu unterscheiden:

  • Wenn ein Autohaus Altreifen veräußert, die nicht für eine Runderneuerung geeignet sind, liegt ein Fall vor, bei dem ein Wechsel der Steuerschuld erfolgt (Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 5 zum UStG).
  • Wenn das Autohaus Reifen verkauft, die für eine Runderneuerung geeignet sind, findet kein Wechsel der Steuerschuldnerschaft statt. § 13b UStG ist nicht anzuwenden.[1] Reifen, die für eine Runderneuerung geeignet sind, können wieder zu "neuen" Reifen aufbereitet und verkauft werden. Es handelt sich also nicht um den Verkauf von Abfällen. Reifen, die runderneuert werden, fallen somit nicht unter die Anlage 3 Nr. 5 zum UStG. Das Autohaus, das die Reifen verkauft, ist und bleibt Schuldner der Umsatzsteuer.
  • Lässt ein Autohaus Altreifen von einem Drittunternehmer entsorgen, handelt es sich um eine Dienstleistung, sodass ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft nicht erfolgt. Der Drittunternehmer erbringt eine sonstige Leistung und liefert keine Abfallstoffe. Der Drittunternehmer muss in seiner Rechnung die Umsatzsteuer ausweisen.

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