Das Autohaus Huber verkauft einen Stapel Reifen für netto 1.000 EUR. Die Reifen sind nicht mehr für eine Runderneuerung geeignet. Somit handelt es sich bei den Altreifen um Abfälle von Weichkautschuk mit der Konsequenz, dass sie unter Nr. 5 der Anlage 3 zum UStG fallen. Beim Verkauf von Abfällen aus Weichkautschuk schuldet nicht das Autohaus Huber die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger. Das Autohaus Huber darf daher in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen.

Buchungsvorschlag (Buchung beim Lieferer):

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 1.000 8337/4337 Erlöse aus Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet 1.000

Der Erwerber der Altreifen, die als Abfälle einzustufen sind, wird Schuldner der Umsatzsteuer. Es besteht kein Wahlrecht.

Buchungsvorschlag: Buchung beim Leistungsempfänger

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
3200/5200 Wareneingang 1.000 1200/1800 Bank 1.000
1577/1407 Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % 190 1787/3837 Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % 190

Buchungsvorschlag: Buchung beim Lieferanten

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 1.000 8332/4332 Erlöse aus Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet 16 % 1.000

Buchungsvorschlag: Buchung beim Leistungsempfänger

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
3200/5200 Wareneingang 1.000 1200/1800 Bank 1.000
1579/1409 Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 16 % 160 1786/3836 Umsatzsteuer nach § 13b UStG 16 % 160

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge