Die Umsatzsteuer entsteht nicht in allen Fällen zum selben Zeitpunkt. Es ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Die Umsatzsteuer für sonstige Leistungen von EU-Unternehmern entsteht gemäß § 13b Abs. 1 UStG mit Ablauf des Monats, in dem die Leistung ausgeführt worden ist.
  • In allen anderen Fällen entsteht die Umsatzsteuer zu dem Zeitpunkt, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch nach Ablauf des Folgemonats, nachdem die Leistung ausgeführt worden ist.
 
Praxis-Beispiel

Leistung im Januar – Rechnungsstellung im März

Herr Huber ist Inhaber einer Gebäudereinigungsfirma und als Subunternehmer für Herrn Krüger tätig, der seinerseits Gebäude und Gebäudeteile reinigt. Herr Huber hat im Monat Januar für Herrn Krüger Gebäudereinigungsarbeiten für 1.000 EUR netto ausgeführt. Die Rechnung über diesen Umsatz, für den Herr Krüger als Leistungsempfänger die Steuer schuldet, erstellt Herr Huber im März. Herr Krüger erhält die Rechnung im Monat März.

Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist, also mit Ablauf des Monats März. Herr Krüger hat den Umsatz in seiner Voranmeldung für den Monat März zu erklären.

Der Umsatz ist auch dann in der Voranmeldung für den Monat März zu erklären, wenn die Rechnung erst im April ausgestellt wird. Hätte Herr Huber bereits im Februar abgerechnet, dann hätte Herr Krüger den Umsatz in seiner Voranmeldung für den Monat Februar erfassen müssen.

Die Umsatzsteuer für sonstige Leistungen von EU-Unternehmern wird bereits mit Ablauf des Monats geschuldet, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Wenn die Rechnung nicht bereits in dem Monat ausgestellt wird, in dem die Leistung ausgeführt wurde, hat der Leistungsempfänger keine Möglichkeit, die Umsatzsteuer zutreffend zu ermitteln.

Wird das Entgelt bzw. ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist.

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