Nach dem Gesetzeswortlaut muss die Steuerschuld auch für den nichtunternehmerischen Bereich übernommen werden.

Der Leistungsempfänger ist auch dann Schuldner der Umsatzsteuer, wenn er von einem anderen Unternehmer Leistungen erhält, die für seinen außerbetrieblichen (privaten) Bereich bestimmt sind.

 
Praxis-Beispiel

Bauunternehmer beauftragt Heizungsbauer mit einer Leistung für den Privatbereich

Bauunternehmer Huber beauftragt den Heizungsbauer Krüger mit dem Einbau einer Heizungsanlage in sein privates Einfamilienhaus. Der Einbau der Heizungsanlage kostet netto ohne Umsatzsteuer 8.000 EUR. Herr Huber schuldet als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer i. H. v. 1.520 EUR. Herr Huber zahlt den Rechnungsbetrag von 8.000 EUR von seinem betrieblichen Bankkonto.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1800/2100 Privatentnahmen allgemein 8.000 1200/1800 Bank 8.000
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1800/2100 Privatentnahmen allgemein 1.520 1787/3837 Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % 1.520

Zahlt Herr Huber den Betrag von seinem Privatkonto, dann muss er nur die Umsatzsteuer, die er nach § 13b UStG schuldet, als Privatentnahme buchen.

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