Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, sind nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei. Umsatzsteuer fällt nur an, wenn auf die Steuerfreiheit wirksam verzichtet wird. Das Reverse-Charge-Verfahren ist also nur bei Umsätzen anzuwenden, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen und auf die Steuerbefreiung verzichtet wird. Der Verzicht auf die Steuerfreiheit muss im notariellen Vertrag vereinbart werden.

Zu den Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, gehören insbesondere:

  • die Umsätze von unbebauten und bebauten Grundstücken und
  • die Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten gegen Einmalzahlung oder regelmäßig wiederkehrende Erbbauzinsen.
 
Praxis-Beispiel

Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen – Option

Der Unternehmer Braun in Berlin ist Eigentümer eines Werkstattgebäudes, dessen Errichtung mit einem Darlehen einer Bank finanziert wurde. Da der Unternehmer Braun seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, betreibt die Bank die Zwangsversteigerung des Grundstückes. Den Zuschlag erhält der Unternehmer Schneider. Unternehmer Braun verzichtet rechtzeitig auf die Steuerbefreiung der Grundstückslieferung

Mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung erbringt Unternehmer Braun an den Unternehmer Schneider eine steuerpflichtige Lieferung. Unternehmer Schneider schuldet als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.[1]

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