Die Steuerschuldnerschaft geht auf den Leistungsempfänger über bei Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn mindestens 5.000 EUR in Rechnung gestellt werden.

Mobilfunkgeräte sind Geräte, die zum Gebrauch mittels eines zugelassenen Mobilfunknetzes und auf bestimmten Frequenzen hergestellt oder hergerichtet wurden, unabhängig von etwaigen weiteren Nutzungsmöglichkeiten. Hiervon werden insbesondere alle Geräte erfasst, mit denen Telekommunikationsleistungen in Form von Sprachübertragung über drahtlose Mobilfunknetzwerke in Anspruch genommen werden können. Dies sind z. B. Telefone zur Verwendung in beliebigen drahtlosen Mobilfunknetzwerken (insbesondere für den zellularen Mobilfunk – Mobiltelefone und Satellitentelefone) und mobile Datenerfassungsgeräte mit der Möglichkeit zur Verwendung in beliebigen drahtlosen Mobilfunknetzwerken. Hierzu gehören nicht CB-Funkgeräte und Walkie-Talkies.

5.11.1 Was zu Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen zählt

Die Lieferung von kombinierten Produkten (sog. Produktbundle), d. h. gemeinsame Lieferungen von Mobilfunkgeräten und Zubehör zu einem einheitlichen Entgelt, fällt ebenfalls unter die Regelung, wenn die Lieferung des Mobilfunkgeräts die Hauptleistung darstellt. Die Lieferung von Geräten, die ausschließlich reine Daten übertragen, ohne diese in akustische Signale umzusetzen, fällt dagegen nicht unter die Regelung.

Daher gehören z. B. folgende Gegenstände nicht zu den Mobilfunkgeräten i. S. v. § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG:

  • Navigationsgeräte,
  • Computer, soweit sie eine Sprachübertragung über drahtlose Mobilfunknetzwerke nicht ermöglichen (z. B. Tablet-PCs),
  • MP3-Player,
  • Spielekonsolen und
  • On-Board-Units.

Ein Tablet-Computer (aus Unterposition 8471 30 00 des Zolltarifs) ist ein tragbarer, flacher Computer in besonders leichter Ausführung, der vollständig in einem Touchscreen-Gehäuse untergebracht ist und mit den Fingern oder einem Stift bedient werden kann.

Spielekonsolen sind Computer oder computerähnliche Geräte, die in erster Linie für Videospiele entwickelt werden. Neben dem Spielen können sie weitere Funktionen bieten, z. B. Wiedergabe von Audio-CDs, Video-DVDs und Bluray-Discs.

Ein integrierter Schaltkreis ist eine auf einem einzelnen (Halbleiter-)Substrat (sog. Chip) untergebrachte elektronische Schaltung (elektronische Bauelemente mit Verdrahtung). Zu den integrierten Schaltkreisen zählen insbesondere Mikroprozessoren und CPUs (Central Processing Unit, Hauptprozessor einer elektronischen Rechenanlage).

Die Lieferungen dieser Gegenstände fallen unter das Reverse-Charge-Verfahren, sofern sie (noch) nicht in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand (Endprodukt) eingebaut wurden. Ein Gegenstand ist für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe insbesondere dann geeignet, wenn er ohne weitere Be- oder Verarbeitung an einen Endverbraucher geliefert werden kann. Die Voraussetzungen sind immer dann erfüllt, wenn integrierte Schaltkreise unverbaut an Unternehmer geliefert werden. Dies gilt auch dann, wenn unverbaute integrierte Schaltkreise auch an Letztverbraucher abgegeben werden können.

Wird ein integrierter Schaltkreis in einen anderen Gegenstand eingebaut oder verbaut, handelt es sich bei dem weiter gelieferten Wirtschaftsgut nicht mehr um einen integrierten Schaltkreis. In diesem Fall ist es unbeachtlich, ob der weiter gelieferte Gegenstand ein Endprodukt ist und auf der Einzelhandelsstufe gehandelt werden kann.

 
Praxis-Beispiel

Lieferung unverbauter Chips

Der Chiphersteller Schmitz liefert dem Computerhändler Braun CPUs zu einem Preis von insgesamt 20.000 EUR. Diese werden vom Chiphersteller Schmitz unverbaut, d. h. ohne Einarbeitung in ein Endprodukt, an den Computerhändler Braun übergeben. Der Computerhändler Braun baut einen Teil der CPUs in Computer ein und bietet den Rest in seinem Geschäft zum Einzelverkauf an. Im Anschluss liefert der Computerhändler Braun unverbaute CPUs aus seinem Geschäft an den Unternehmer Huber für insgesamt 6.000 EUR. Außerdem liefert er Computer mit den eingebauten CPUs an den Einzelhändler Groß für insgesamt 7.000 EUR.

Der Computerhändler Braun schuldet als Leistungsempfänger der Lieferung des Chipherstellers Schmitz die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG, weil es sich insgesamt um die Lieferung unverbauter integrierter Schaltkreise handelt. Auf die spätere Verwendung durch Computerhändler Braun kommt es nicht an.

Für die sich anschließende Lieferung der CPUs des Computerhändlers Braun an den Unternehmer Huber schuldet dieser als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, weil es sich insgesamt um die Lieferung unverbauter integrierter Schaltkreise handelt. Auf die spätere Verwendung durch den Unternehmer Huber kommt es nicht an.

Für die Lieferung der Computer mit den eingebauten CPUs durch den Computerhändler Braun an den Einzelhändler Groß schuldet der Computerhändler Braun als leistender Unternehmer die Umsatzsteuer, weil Liefergeg...

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