Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Erlöse aus Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet 8335 4335   Umsatzerlöse
Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet 8336 4336   Umsatzerlöse
Erlöse aus Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet 8337 4337   Umsatzerlöse
Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % 1787 3837   Sonstige Verbindlichkeiten oder sonstige Vermögensgegenstände
Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % 1577 1407   Sonstige Vermögensgegenstände oder sonstige Verbindlichkeiten

So kontieren Sie richtig!

Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet der Leistungsempfänger gemäß § 13b UStG die Umsatzsteuer. Das gilt teilweise auch dann, wenn er die Leistungen für seinen privaten Bereich bezieht. Die Abgrenzung der Leistungen, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen, zu anderen Leistungen ist daher besonders wichtig. Beim Reverse-Charge-Verfahren stellt der leistende Unternehmer Nettorechnungen aus und weist in seiner Rechnung auf den Wechsel der Steuerschuldnerschaft hin.

Der Leistungsempfänger, der die Umsatzsteuer schuldet, muss selbst die Umsatzsteuer berechnen und auf das Konto "Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 %" 1787/3837 (SKR 03/04) buchen. Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, verwendet er als Gegenkonto das Konto "Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 %" 1577/1407 (SKR 03/04).

 

Buchungssatz:

Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 %

an abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 %

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