Zeilen 16 und 17

Die Zeilen 16 und 17 gelten nur für Umsätze im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG unterliegen.[1]

Zeile 16 erfasst innergemeinschaftliche Lieferungen an Abnehmer mit USt-IdNr. in das übrige Gemeinschaftsgebiet.[2]

Zeile 17 ist für Unternehmer bestimmt, die im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Umsätze von Sägewerkserzeugnissen, Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten (z. B. Wein) ausführen[3] und hierfür Umsatzsteuer zu zahlen haben.

Der jeweils maßgebende Steuersatz[4] ist in der Spalte "Steuer" um die pauschalen Vorsteuerbeträge[5] zu mindern.

Konkret bedeutet dies, dass von den auf die jeweilige Bemessungsgrundlage der Zeile 17 anzuwendenden Durchschnittssätzen (im Kalenderjahr 2023: 19 %) die zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Sätze für pauschalierte Vorsteuerbeträge abzuziehen sind. Der danach berechnete Prozentsatz ist auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden und das Ergebenis als Steuerbetrag einzutragen.

Durch diese Berechnungergibt sich für steuerpflichtige Lieferungen und den steuerpflichtigen Eigenverbrauch von Sägewerkserzeugnissen und Getränken, die in der Anlage zum UStG nicht aufgeführt sind, sowie von alkoholischen Flüssigkeiten eine Steuerzahllast i. H. v. 10 % der Bemessungsgrundlage[6] (19 % Umsatzsteuer ./. 9,0 % Vorsteuer[7]).

 
Hinweis

Absenkung Durchschnittssteuersatz für pauschalierende Landwirte

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes (JStG) 2020 hat der Gesetzgeber der Bundesregierung aufgegeben, die Höhe der Vorsteuerbelastung der Pauschallandwirte jährlich anhand aktueller statistischer Daten zu überprüfen. Die Vorsteuerbelastung ist für den Gesetzgeber ein wichtiges Kriterium, um den Durchschnittssatz für die Pauschallandwirte in § 24 UStG in zutreffender Höhe festzulegen. Ein zu hoher Durchschnittssatz ist nach dem Unionsrecht nicht zulässig und führt zudem zu Steuerausfällen.

Um den Vorgaben des Unionsrechts Rechnung zu tragen, wurde der Durchschnittssatz für Pauschallandwirte zum 1.1.2022 auf 9,5 % angepasst und die Berechnung des Durchschnittssatzes im Gesetz festgeschrieben. Zum 1.1.2023 erfolgte eine erneute Anpassung auf nunmehr 9,0 %.[8]

 
Wichtig

Umsatzgrenze für die Anwendbarkeit der Pauschalversteuerung

Durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2020 wurde zudem in § 24 UStG eine Umsatzschwelle eingeführt. Für Lieferungen, die ab dem 1.1.2022 ausgeführt werden, ist die Anwendung der Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG nur noch anzuwenden, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 EUR betragen hat.[9]

Für Land- und Forstwirte, die unter Verzicht auf die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 13 UStG die Steuer nach allgemeinen Grundsätzen berechnen[10], gelten die Zeilen 12–15 und 18-22. Die Erklärung eines Unternehmers nach § 24 Abs. 4 UStG, dass seine im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG besteuert werden sollen, erfasst alle Umsätze dieser Art, unabhängig davon, wie viele Teilbetriebe i. S. d. Ertragsteuerrechts der Unternehmer hat.[11]

[1] Vgl. dazu Abschn. 24.1–24.9 UStAE; BMF, Schreiben v. 27.8.2015, BStBl 2015 I S. 656.
[2] Über diese Lieferungen sind vierteljährlich Zusammenfassende Meldungen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sowie monatlich Meldungen zur Intrahandelsstatistik abzugeben (vgl. Erläuterungen zu Zeilen 18–20).
[3] Ausgenommen sind Lieferungen in das Ausland (§ 1 Abs. 2 Satz 2 UStG) und die im Ausland bewirkten Umsätze (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 2 UStG).
[6] Bis 31.12.2022: 9,5 %.
[7] Bis 31.12.2022: 9,5 %.
[8] Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen v. 24.10.2022, BGBl 2022 I S. 1838.
[9] Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.2020, BGBl 2020 I S. 3096.

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