In Zeile 67 ist die Sondervorauszahlung anzurechnen (abzuziehen) die von Monatszahlern wegen der Fristverlängerung von 1 Monat zu entrichten war.[1]

Um die von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen zu entlasten, wurde in 2020 die Möglichkeit geschaffen, eine Erstattung der für 2020 geleisteten Sondervorauszahlung zu beantragen. Soweit die Sondervorauszahlung erstattet wurde, unterbleibt die Anrechnung (die i. d. R. in der letzten Voranmeldung des Jahres erfolgt). Dies betraf allerdings nur die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020 bzw. 2021. Für 2022 ist eine entsprechende Regelung oder gar ein Verzicht auf die Sondervorauszahlung nicht mehr vorgesehen.

[1]

S. Abschnitt 3.

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