In Zeile 68 ergibt sich die Vorauszahlung oder der Überschuss, der mit Minuszeichen einzutragen ist. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig und an das Finanzamt zu entrichten.[1]

 
Wichtig

Vorsteuerüberschuss

Eine Steueranmeldung, die zu einer Steuervergütung führt (Vorsteuerüberschuss), wirkt erst dann als Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung, wenn dem Steuerpflichtigen die Zustimmung der Finanzbehörde[2] bekannt wird; bis dahin ist sie als Antrag auf Steuerfestsetzung[3] anzusehen.

Die Zustimmung zur Steueranmeldung ist ein Verwaltungsakt. Sie bedarf keiner Form[4]; sie kann schriftlich, (fern-)mündlich oder in anderer Form, aber auch stillschweigend (durch schlichtes Handeln wie z. B. durch Auszahlung des Erstattungsbetrags) erteilt werden. Im Fall einer schriftlichen Zustimmung beginnt die Rechtsbehelfsfrist nur, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden ist.[5]

Über die Zustimmung muss das Finanzamt innerhalb einer angemessenen Frist entscheiden. Welche Frist angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.[6]

Wird der Steuerpflichtige schriftlich über die Zustimmung unterrichtet, z. B. zusammen mit einer Abrechnungsmitteilung, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihm die Zustimmung am 3. Tag nach Aufgabe zur Post bekannt geworden ist.[7]

Diese 3-Tagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe[8] verlängert sich, wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, bis zum nächstfolgenden Werktag.[9]

 
Wichtig

Zustimmung gegen Sicherheitsleistung

Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit dem Unternehmer die nach § 168 Satz 2 AO erforderliche Zustimmung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.[10]

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