In Zeile 29 sind insbesondere die steuerfreien Ausfuhrlieferungen[1] einzutragen[2], einschließlich der Ausfuhrlieferungen von Anlagegold i. S. d. § 25c UStG.[3] Ausfuhrlieferungen[4] sind steuerfrei, wenn Gegenstände vom Inland in das Drittlandsgebiet (Ausland ohne das übrige Gemeinschaftsgebiet) befördert oder versendet werden.

Befördert oder versendet nicht der Lieferer, sondern der Abnehmer die Gegenstände in das Drittlandsgebiet, ist Voraussetzung für die Steuerbefreiung, dass der Abnehmer Wohnort oder Sitz im Ausland hat. Die Voraussetzungen sind vom Unternehmer beleg- und buchmäßig nachzuweisen.[5] Hierzu gibt es verschiedene Vordrucke der Finanzverwaltung.[6]

Außerdem sind in Zeile 29 weitere steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug einzutragen, z. B.

  • Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr[7];
  • Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt[8];
  • grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen nach § 4 Nr. 3 UStG;
  • Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 5 UStG, z. B. Provisionen im Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen;
  • Umsätze i. S. d. Offshore-Steuerabkommens, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere[9];
  • Reiseleistungen, soweit die Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden.[10]

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