Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurechnen, für den die Fristverlängerung gilt.[1] In dem amtlich vorgeschriebenen Voranmeldungsvordruck ist hierfür eine besondere Zeile vorgesehen (Zeile 65).

Daraus folgt:

  • Im Normalfall wird die Sondervorauszahlung bei der Anmeldung/Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Dezember angerechnet.[2]
  • Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahrs eingestellt, hat er die Anrechnung bereits in der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem der Betrieb eingestellt oder der Beruf aufgegeben worden ist.[3]
  • Widerruft das Finanzamt im Laufe des Kalenderjahrs eine gewährte Dauerfristverlängerung, z. B. nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist der durch die Zahlung der Sondervorauszahlung eingetretene Nachteil für den Unternehmer (ebenfalls) durch sofortige Anrechnung zu beseitigen.[4]
  • Dasselbe gilt, wenn der Unternehmer im Laufe des Kalenderjahrs auf die Dauerfristverlängerung verzichtet.[5]
 
Hinweis

Erstattungsanspruch durch Anrechnung der Sondervorauszahlung

Ergibt sich durch die Anrechnung der Sondervorauszahlung ein Erstattungsanspruch, ist dieser mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis aufzurechnen (§ 226 AO), im Übrigen zu erstatten.[6] Diese Regelung wurde 2016 in die UStDV aufgenommen[7], um Liquiditätsnachteile zu vermeiden, die sich aus der Anwendung anderslautender BFH-Rechtsprechung[8] ergeben hätten. Der BFH hatte eine Verrechnung (erst) mit der Jahressteuer vorgesehen.

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