Zeile 62 betrifft sowohl Fälle des Wechsels von der Besteuerungsart der Sollversteuerung[1] zur Istversteuerung[2] und umgekehrt, als auch den Wechsel der Besteuerungsform (z. B. von der Kleinunternehmer- zur Regelbesteuerung und umgekehrt).[3] Erfasst werden auch Nachsteuern, die infolge einer Steuersatzerhöhung fällig werden.[4]

Zeile 63

Einzutragen sind

  • in Rechnungen unrichtig ausgewiesene Steuerbeträge, die der Unternehmer schuldet[5], und zwar jeweils nur der über den zulässigen Steuerbetrag hinausgehende Betrag. Der gesetzlich zulässige Betrag ist in den Zeilen 26 ff. zu berücksichtigen.
  • in Rechnungen unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge, die der Rechnungsaussteller schuldet.[6]
  • Steuerbeträge für Umsätze, die Auslagerungen von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager vorangegangen sind[7] und die der Unternehmer schuldet, dem die Auslagerung zuzurechnen ist (Auslagerer).[8] Nicht einzutragen sind hier Lieferungen, die dem liefernden Unternehmer zuzurechnen sind, wenn die Auslagerung im Zusammenhang mit diesen Lieferungen steht. Diese Umsätze sind in den Zeilen 26–28 einzutragen.[9]
  • Steuerbeträge, die der Lagerhalter eines Umsatzsteuerlagers als Gesamtschuldner schuldet.[10]
  • Steuerbeträge, die der Abnehmer bei einer als steuerfrei behandelten innergemeinschaftlichen Lieferung in den Fällen des § 6a Abs. 4 UStG schuldet; das ist der Fall, wenn die Steuerbefreiung auf seinen unrichtigen Angaben beruht und der liefernde Unternehmer die Unrichtigkeit auch bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt[11] nicht erkennen konnte.
  • Steuerbeträge, die ein dritter Unternehmer, insbesondere Zentralregulierer, schuldet.[12]
  • Steuerbeträge, die der letzte Abnehmer im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts[13] für die Lieferung des 1. Abnehmers schuldet.[14] Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Der Lieferung ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorausgegangen;
    • der 1. Abnehmer ist in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet, nicht ansässig. Er verwendet gegenüber dem 1. Lieferer und dem letzten Abnehmer dieselbe USt-IdNr., die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist als dem, in dem die Beförderung oder Versendung beginnt oder endet;
    • der 1. Abnehmer erteilt dem letzten Abnehmer eine Rechnung i. S. d. § 14a Abs. 7 UStG, in der die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist, und
    • der letzte Abnehmer verwendet eine USt-IdNr. des Mitgliedstaats, in dem die Beförderung oder Versendung endet.

Für die Berechnung der nach § 25b Abs. 2 UStG geschuldeten Steuer gilt die Gegenleistung als Entgelt.[15]

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