Zeile 58

Zeile 58 ist für Vorsteuer-Berichtigungsbeträge nach § 15a UStG[1] vorgesehen. Es können sowohl positive als auch negative Berichtigungsbeträge eingetragen werden. Handelt es sich bei den Berichtigungsbeträgen um zurückzuzahlende Vorsteuerbeträge, ist dem Betrag ein Minuszeichen voranzustellen.

Bei Wirtschaftsgütern, die über das Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung hinaus zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, ist der Vorsteuerabzug – nach Maßgabe der Bagatell- und Vereinfachungsregelungen in den §§ 44, 45 UStDV – zu berichtigen, wenn sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse innerhalb von 10 Jahren (bei beweglichen Wirtschaftsgütern innerhalb von 5 Jahren) ändern.[2] In § 15a Abs. 310 UStG sind ergänzende Regelungen getroffen worden.

 
Praxis-Beispiel

Vorsteuerberichtigung bei Grundstücken

Unternehmer A hat am 1.10.2019 einen Lagerplatz erworben und die bei der Anschaffung für das Grundstück angefallene Vorsteuer i. H. v. 6.000 EUR abgezogen. A nutzt das Grundstück im Rahmen seines Unternehmens für steuerpflichtige Zwecke.

Zum 1.10.2020 veräußert A dieses Grundstück umsatzsteuerfrei. Durch diese Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse ist die Vorsteuer von 5.400 EUR zurückzuzahlen, die auf den insgesamt verbleibenden Berichtigungszeitraum (1.10.2020–30.9.2029) entfällt. Dieser Betrag (5.400 EUR) ist, mit einem Minuszeichen versehen, in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (Zeile 58) einzutragen.

Berechnung: 6.000 EUR Vorsteuer: 120 Monate Berichtigungszeitraum = 50 EUR monatliche Berichtigung × 108 Monate restlicher Berichtigungszeitraum = 5.400 EUR.

 
Praxis-Beispiel

Vorsteuerberichtigung bei gemischt genutzten Gebäuden

Unternehmer B hat im Kalenderjahr 2017 ein Bürogebäude errichtet, das er ab 1.12.2017 zur Hälfte steuerpflichtig und zur Hälfte steuerfrei vermietet. Die auf die Herstellungskosten entfallende Umsatzsteuer von 60.000 EUR hat er i. H. v. 30.000 EUR als Vorsteuer abgezogen. Am 2.7.2020 wird das gesamte Gebäude steuerfrei veräußert.

Die steuerfreie Veräußerung führt zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs i. H. v. 22.250 EUR. Dieser Betrag ist, mit einem Minuszeichen versehen, in Zeile 60 einzutragen.

Berechnung: 30.000 EUR Vorsteuer : 120 Monate Berichtigungszeitraum = 250 EUR monatliche Berichtigung × 89 Monate restlicher Berichtigungszeitraum (Juli 2020–November 2027) = 22.250 EUR.

Vorsteuerberichtigungsbeträge nach § 15a UStG sind aber nur dann in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung für den entsprechenden Voranmeldungszeitraum zu erklären,

  • wenn der Vorsteuerberichtigungsbetrag für das Kalenderjahr mehr als 6.000 EUR beträgt[3] oder
  • wenn der Vorsteuerberichtigungsbetrag auf einer Veräußerung oder auf einer Lieferung i. S. d. § 3 Abs. 1b UStG (insbesondere einer Entnahme) beruht.[4]

In den übrigen Fällen ist die Vorsteuerberichtigung erst in der entsprechenden Umsatzsteuer-Jahreserklärung vorzunehmen.

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