Zeilen 52–60

2.3.1 Abziehbare Vorsteuerbeträge

Die Zeilen 52–57 erfassen die abziehbaren Vorsteuern, ausgenommen Vorsteuerbeträge, die nach § 24 UStG im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe[1] pauschaliert sind.

Abziehbar in der Umsatzsteuer-Voranmeldung sind nur die nach dem deutschen UStG geschuldeten Steuerbeträge.

In Deutschland ansässige Unternehmer, die mit ausländischen Vorsteuerbeträgen belastet wurden, müssen die Vergütung dieser Vorsteuerbeträge beim BZSt beantragen; der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.[2]

Vorsteuerbeträge, die im Ausland ansässigen Unternehmern im Vorsteuer-Vergütungsverfahren[3] zu vergüten sind, können in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung ebenfalls nicht geltend gemacht werden.[4] Hat der im Ausland ansässige Unternehmer gem. § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG eine Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr abzugeben, erfolgt die Vergütung von Vorsteuerbeträgen im Regelbesteuerungsverfahren und nicht im Vergütungsverfahren.[5]

Sind Tatbestandsmerkmale des Vorsteuerabzugs nicht erfüllt, kann dieser im Festsetzungsverfahren auch dann nicht gewährt werden, wenn der Leistungsempfänger hinsichtlich des Vorliegens dieser Merkmale gutgläubig war; in Betracht kommt dann nur eine Billigkeitsmaßnahme gem. § 163 oder § 227 AO.[6]

Folgende Vorsteuerbeträge können in der Umsatzsteuer-Voranmeldung berücksichtigt werden (Überblick):

  • Die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt worden sind, sofern eine Rechnung nach den §§ 14, 14a UStG vorliegt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG; Zeile 53)
  • Die in einer Rechnung über einen Kleinbetrag (Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 EUR[7] nicht übersteigt) sowie die in einem Fahrausweis im Personenverkehr[8] enthaltene Umsatzsteuer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG i. V. m. § 35 UStDV; Zeile 53).
  • Die Umsatzsteuer, die der Unternehmer schuldet, dem die Auslagerung aus einem Umsatzsteuerlager zuzurechnen ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG; Zeile 53).
  • Bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften die vom letzten Abnehmer nach § 25b Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer (§ 25b Abs. 5 UStG; Zeile 53).
  • Die Umsatzsteuer für innergemeinschaftliche Erwerbe (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG; Zeile 54).
  • Die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG eingeführt worden sind (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG; Zeile 55).
  • Die Umsatzsteuer aus Leistungen i. S. v. § 13b Abs. 1 und 2 UStG, die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet[9], wenn die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt worden ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG; Zeile 56).
  • Nach Durchschnittssätzen (§ 23 UStG) ermittelte Vorsteuerbeträge bei Unternehmern, deren Umsatz i. S. d. § 69 Abs. 2 UStDV in den einzelnen in der Anlage UStDV bezeichneten Berufs- und Gewerbezweigen im vorangegangenen Kalenderjahr 61.356 EUR nicht überschritten hat und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen (Zeile 57).
  • Nach einem Durchschnittssatz[10] ermittelte Vorsteuerbeträge, bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, deren steuerpflichtiger Umsatz, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs, im vorangegangenen Kalenderjahr 35.000 EUR nicht überstiegen hat und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen (Zeile 57).

Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern

Zeile 53

Aufzuführen ist in Zeile 53 die in Rechnungen für Lieferungen und sonstige Leistungen für das Unternehmen von anderen Unternehmern gesondert ausgewiesene und vom Rechnungsaussteller gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.[11] Eine Personengesellschaft kann die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für von ihr bezogene Dienstleistungen, die der Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Verpflichtungen ihrer Gesellschafter dienen, nicht als Vorsteuer abziehen.[12]

Vorsteuerbeträge, die auf Entgelterhöhungen und Entgeltminderungen[13] entfallen[14], sind zu berücksichtigen.

Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung i. S. d. §§ 14, 14 a UStG ist.[15]

 
Wichtig

Auch elektronische Rechnungen zulässig

Rechnungen können dem Empfänger – mit dessen Zustimmung – auch elektronisch übermittelt werden.[16] Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.[17]

Erforderlich ist der Besitz der Originalrechnung. Den Nachweis, dass diese Voraussetzung erfüllt war, kann der Steuerpflichtige nicht nur durch Vorlage der Originalrechnung, sondern mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln führen.[18]

 
Wichtig

Innerbetriebliches Kontrollverfahren

Wie bei Papier-Rechnungen müssen auch bei elektronischen Rechnun...

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