Zeile 38

Bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft[1] werden grundsätzlich folgende Umsätze ausgeführt:

  • Eine innergemeinschaftliche Lieferung des 1. Lieferers in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt[2],
  • ein innergemeinschaftlicher Erwerb des 1. Abnehmers in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet[3], der nach § 25b Abs. 3 UStG als besteuert gilt, und
  • eine (lnlands-)Lieferung des 1. Abnehmers in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet.[4] Die auf diese Lieferung entfallende Steuerschuld wird regelmäßig auf den letzten Abnehmer übertragen.[5]

Der 1. Abnehmer hat die Bemessungsgrundlage für die Lieferung an seinen letzten Abnehmer in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung gesondert zu erklären.[6] Dafür ist die Zeile 38 vorgesehen.

Wenn die in § 25b Abs. 1 und 2 UStG genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Steuerschuld für die Lieferung an den letzten Abnehmer auf diesen übertragen. Für die Anmeldung der Steuer, die der letzte Abnehmer nach § 25b Abs. 2 UStG schuldet, gilt Zeile 63.

 
Wichtig

Versteuerung in anderen EU-Mitgliedstaaten

Der letzte Abnehmer ist unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG berechtigt, die Umsatzsteuer, für die er nach § 13a Abs. 1 Nr. 5 UStG i. V. m. § 25b Abs. 2 UStG Steuerschuldner ist, als Vorsteuer abzuziehen.[7] Für den Vorsteuerabzug gilt Zeile 54.

Zeile 39

Einzutragen sind sämtliche im Inland ausgeführten Umsätze nach § 13b Abs. 1 und 2 UStG des – die Voranmeldung abgebenden – leistenden Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet. Umsätze, für die der – die Voranmeldung abgebende – Unternehmer seinerseits die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, sind in den Zeilen 48–50 zu erklären.

 
Hinweis

Gas- und Elektrizitätszertifikate

Durch das Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl 2019 I S. 2451) wurde mit Wirkung zum 1.1.2020 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers in § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG um die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten erweitert. Entsprechende Umsätze sind vom leistenden Unternehmer ebenfalls in Zeile 39 anzugeben.

Zeile 40

Einzutragen sind nicht steuerbare sonstige Leistungen nach § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG.

Nach § 18a, § 18b UStG hat der Unternehmer die nach § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten sonstigen Leistungen, für die die Steuer in einem anderen Mitgliedstaat von einem dort ansässigen Leistungsempfänger geschuldet wird, in seiner ZM[8] anzugeben und in den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken gesondert zu erklären. Dementsprechend sind derartige nicht steuerbare sonstige Leistungen nach § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG in der Zeile 40 gesondert anzugeben.

Zeile 41

Für die Angabe der übrigen nicht steuerbaren Umsätze, deren Leistungsort nicht im Inland liegt und die der Umsatzsteuer unterlägen, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären, ist die Zeile 41 vorgesehen.

Hierzu gehören auch Beförderungs- und Versendungslieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet nach § 3c UStG, die in anderen EU-Mitgliedstaaten versteuert werden, sowie innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistungen und damit zusammenhängende sonstige Leistungen, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind.[9]

Seit dem 1.1.2015 sind hier ebenfalls anzugeben: Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen, die ein im Inland ansässiger Unternehmer an Nichtunternehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausführt.[10]

Im Inland ausgeführte nicht steuerbare Umsätze, z. B. Geschäftsveräußerungen im Ganzen oder Innenumsätze zwischen Unternehmensteilen, sind nicht anzugeben.

[1] § 25b Abs. 1 UStG; vgl. dazu ausführlich Abschn. 25b.1 UStAE.
[8]

S. gesonderter Abschnitt.

[10] Hierbei ist die in § 3a Abs. 5 UStG durch das "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" neu eingeführte Bagatellgrenze i. H. v. 10.000 EUR zu beachten.

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