Zeilen 29 und 30

Die Zeilen 29 und 30 gelten nur für Umsätze im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG unterliegen.[1]

Zeile 29 erfasst innergemeinschaftliche Lieferungen an Abnehmer mit USt-IdNr. in das übrige Gemeinschaftsgebiet.[2]

Zeile 30 ist für Unternehmer bestimmt, die im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Umsätze von Sägewerkserzeugnissen, Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten ausführen[3] und hierfür Umsatzsteuer zu zahlen haben.

Der jeweils maßgebende Steuersatz[4] ist in der Spalte "Steuer" um die pauschalen Vorsteuerbeträge[5] zu mindern.

Hierdurch ergibt sich für steuerpflichtige Lieferungen und den steuerpflichtigen Eigenverbrauch von Sägewerkserzeugnissen und Getränken, die in der Anlage zum UStG nicht aufgeführt sind, sowie von alkoholischen Flüssigkeiten eine Steuerzahllast i. H. v. 8,3 % der Bemessungsgrundlage (19 % Umsatzsteuer ./. 10,7 % Vorsteuer).[6]

Für Land- und Forstwirte, die unter Verzicht auf die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 13 UStG die Steuer nach allgemeinen Grundsätzen berechnen[7], gelten die Zeilen 18–28. Die Erklärung eines Unternehmers nach § 24 Abs. 4 UStG, dass seine im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG besteuert werden sollen, erfasst alle Umsätze dieser Art, unabhängig davon, wie viele Teilbetriebe i. S. d. Ertragsteuerrechts der Unternehmer hat.[8]

[2] Über diese Lieferungen sind vierteljährlich Zusammenfassende Meldungen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sowie monatlich Meldungen zur Intrahandelsstatistik abzugeben (vgl. Erläuterungen zu Zeilen 20–22).
[3] Ausgenommen sind Lieferungen in das Ausland (§ 1 Abs. 2 Satz 2 UStG) und die im Ausland bewirkten Umsätze (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 2 UStG).
[6] Vom 1.7.2020 – 31.12.2020: 5,3 % der Bemessungsgrundlage (16 % Umsatzsteuer ./. 10,7 % Vorsteuer).

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