Zeile 24 betrifft die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden steuerfreien Umsätze.[1] Es handelt sich um die nach § 4 Nr. 8–28 UStG steuerfreien Umsätze, z. B. Verkauf, Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Umsätze als Arzt, Umsätze der Krankenhäuser, Altenheime, Theater usw. Einzutragen sind auch die steuerfreien Lieferungen von Anlagegold i. S. d. § 25c UStG[2], für die der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.

Auf die Steuerbefreiung bestimmter Umsätze kann verzichtet werden.[3] Ist eine solche "Option zur Steuerpflicht"[4] erfolgt, sind die Umsätze nicht hier anzugeben, sondern in den Zeilen 25–28.

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