Anzumelden sind steuerbare (steuerfreie oder steuerpflichtige) Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 UStG.[1] Dies sind die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die der Unternehmer im Inland[2] gegen Entgelt oder als unentgeltliche Wertabgabe im jeweiligen Voranmeldungszeitraum ausgeführt hat (Zeilen 18–30). Hinzu kommen (steuerfreie oder steuerpflichtige) innergemeinschaftliche Erwerbe im Inland gegen Entgelt (Zeilen 31–36).

Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer.[3] Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird.[4] Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.[5]

Die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet[6] im Inland oder in die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer) ist nicht anzumelden. Insofern gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß.[7]

Bei den Bemessungsgrundlagen sind Entgelterhöhungen und Entgeltminderungen[8] mit zu berücksichtigen.

2.2.1 Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an Abnehmer mit USt-IdNr.

Zeilen 19–20

Lieferungen aus dem Inland in einen anderen EU-Mitgliedstaat sind – sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind - steuerfrei. Die Bemessungsgrundlagen dieser innergemeinschaftlichen Lieferungen sind in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (Zeile 20) anzugeben.

[1] Die Steuerfreiheit schließt aber den Vorsteuerabzug von damit in Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen nicht aus.[2]

Die Gliederung der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen in den Zeilen 19–22 beruht auf der Abhängigkeit der Steuerfreiheit dieser Lieferungen von der Erwerbsbesteuerung des Empfängers in dessen Mitgliedstaat.

Der liefernde Unternehmer muss über die innergemeinschaftliche Lieferung eine Rechnung erteilen, in der er gem. § 14a UStG auf die Steuerfreiheit hinweist sowie seine USt-IdNr.[3] und die USt-IdNr. des Erwerbers[4] angibt. Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist nach Ansicht der deutschen Finanzverwaltung grds. nur steuerfrei, wenn der Lieferer eine gültige ausländische USt-IdNr. des Abnehmers vorliegen bzw. aufgezeichnet hat.[5]

Entgegen dieser Auffassung kann nach der Rechtsprechung des EuGH die Steuerbefreiung grundsätzlich nicht allein deshalb versagt werden, weil im Zeitpunkt der Lieferung keine gültige USt-IdNr. vorliegt, sofern die Unternehmereigenschaft auch anderweitig nachgewiesen werden kann. Nach der Rechtsprechung des EUGH gibt es nur zwei Fälle, in denen die Nichteinhaltung formeller Anforderungen den Verlust des Rechts auf Mehrwertsteuerbefreiung nach sich ziehen kann. Dies zum einen dann, wenn der Steuerpflichtige sich vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt hat, oder zum anderen, wenn der Verstoß gegen eine formelle Anforderung den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen einer gesetzlichen Vorschrift erfüllt wurden.[6] Nach Auffassung des EuGH rechtfertigte allein das Fehlen einer USt-IdNr. des Kunden nicht, die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu versagen, sofern die Unternehmereigenschaft auch anderweitig nachgewiesen werden kann.[7]

Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit sind beleg- und buchmäßig anhand der in §§ 17a, 17b und 17c UStDV genannten Belege nachzuweisen.

Im Rahmen der sog. Quick Fixes werden ab dem 1.1.2020 die Nachweispflichten für die Befreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen neu geregelt:

EU-Recht

Gem. Art. 45a MwStSystRL-DVO gilt zunächst eine sog. Vermutungsregelung, wonach vermutet wird, dass Gegenstände von einem Mitgliedstaat an einen Bestimmungsort außerhalb seines Gebiets, jedoch innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert wurden, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:

a) Versendung/Beförderung der Ware durch den Verkäufer oder Versendung/Beförderung auf seine Rechnung durch einen Dritten:

aa) Der Verkäufer ist im Besitz von mindestens zwei einander nicht widersprechenden Nachweisen, die von zwei verschiedenen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom Verkäufer und vom Erwerber unabhängig sind. Als Nachweise kommen folgende Unterlagen zum Versand oder zur Beförderung der Gegenstände in Betracht:

  • unterzeichneter CMR-Frachtbrief,
  • Konnossement,
  • Luftfracht-Rechnung oder
  • Rechnung des Beförderers der Gegenstände.

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