Der Unternehmer hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder Lieferungen i. S. d. § 25b Abs. 2 ausgeführt hat, dem BZSt eine Meldung (Zusammenfassende Meldung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG an Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet, für die der Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, müssen dagegen bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres gemeldet werden.

 
Hinweis

Zusammenfassende Meldung gewinnt an Bedeutung

Die Abgabe einer ordnungsgemäßen, d. h. vollständigen und richtigen, Zusammenfassenden Meldung ist ab 1.1.2020 materiell-rechtliche Voraussetzung für die Geltendmachung der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen. Sofern und soweit der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, gilt die Steuerbefreiung nicht (vgl. § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. d. F. des ).[1]

Die Regelungen über die Dauerfristverlängerung[2] gelten nicht für die Zusammenfassende Meldung. Einzelheiten sind in § 18a UStG und in Abschn. 18a UStAE geregelt.[3]

[1] § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. d. F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.
[2]

S. Abschnitt 3.

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