Im Umsatzsteuerrecht besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ein einheitliches Unternehmen. Unternehmer ist der Organträger (bei Ansässigkeit im Inland). Anders als bei einem einheitlichen Unternehmen mit verschiedenen, auch in unterschiedlichen Regionen ansässigen Betriebsstätten sind bei einer Organschaft der Organträger und die Organgesellschaft verpflichtet, eigene Buchhaltungen zu fertigen, da zivilrechtlich wie auch ertragsteuerrechtlich die Organgesellschaft eigenständig bleibt. Damit müssen zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und zur Abgabe der Jahressteuererklärung die Ergebnisse von zwei – bei einer mehrgliedrigen Organschaft auch mehrerer – Buchhaltungen zu einem einheitlichen Werk zusammengeführt werden. Für die Verprobung von Umsatzsteuer und Vorsteuer ergeben sich daraus keine besonderen Schwierigkeiten, da die Verprobung jeweils vor Zusammenführung der verschiedenen Buchhaltungen stattfinden sollte. Wenn die Ergebnisse der einzelnen Buchhaltungen in sich stimmig und abgestimmt sind, können nur Rechen- oder Erfassungsfehler Abweichungen in der zusammengefassten Umsatzsteuer-Voranmeldung oder der zusammengefassten Jahressteuererklärung verursachen.

Typische Fehlerquellen bei der umsatzsteuerlichen Erfassung bei einer Organschaft lassen sich leider auch nicht durch die Verprobung der Umsatzsteuer erkennen. Deshalb sollte außerhalb der Umsatzsteuerverprobung im Falle einer Organschaft auf die folgenden zwei Dinge besonders geachtet werden:

  • Umsätze zwischen einzelnen Unternehmensteilen einer Organschaft im Inland sind nach nationaler Auffassung[1] immer nicht steuerbare Umsätze (Innenumsätze). Eine Umsatzsteuer kann aufgrund eines solchen Innenumsatzes nicht entstehen, ebenso kann sich keine Vorsteuerabzugsberechtigung aus einem unternehmensinternen Vorgang ergeben. Leistungen innerhalb eines Organkreises sollten deshalb unbedingt auf separaten Konten gebucht werden (sowohl Ausgangs- als auch Eingangsleistung), um diese Konten bei der Umsatzsteuer- und Vorsteuerverprobung einfacher eliminieren zu können.

     
    Praxis-Beispiel

    Separate Buchung organschaftsinterner Sachverhalte

    Die A-GmbH ist Organgesellschaft des Unternehmens U. Im Voranmeldungszeitraum Juni 2024 liefert die A-GmbH Waren im Wert von 35.000 EUR an den U.

    Es handelt sich nach nationaler Sichtweise um nicht steuerbare Innenumsätze, die nicht zur Entstehung von Umsatzsteuer führen. Vorsteuerbeträge können sich deshalb nicht ergeben. Bei der A-GmbH werden die Warenverkäufe auf einem separaten Erlöskonto "nicht steuerbare Innenumsätze" erfasst. Bei U werden die Wareneinkäufe auf einem separaten Konto "Warenbezug Organkreis" gebucht.[2]

  • Die Vorsteuerabzugsberechtigung für Eingangsleistungen ist immer in Bezug auf die tatsächlich im Organkreis erbrachten Ausgangsleistungen zu prüfen.

     
    Praxis-Beispiel

    Ausgangsumsätze maßgeblich für Vorsteuerabzug

    Organträger ist die T-GmbH, Organgesellschaft die O-GmbH. Die T-GmbH vermietet in dem ihr gehörenden Verwaltungsgebäude eine speziell für sie hergerichtete Etage an die O-GmbH, die in der Etage ihre Verwaltung unterbringt.

    Sowohl die T-GmbH wie auch die O-GmbH erbringen am Markt vorsteuerabzugsberechtigende Umsätze. Die T-GmbH kann aus allen Aufwendungen für das ihr gehörende Verwaltungsgebäude den Vorsteuerabzug vornehmen. Zwar würde es sich ohne Organschaft um eine steuerfreie Vermietung handeln. Die Verwendung im Rahmen der Organschaft ist aber ein nicht steuerbarer Innenumsatz, der für die Beurteilung der Vorsteuerabzugsberechtigung unbeachtlich ist. Es kommt ausschließlich auf die tatsächlichen Ausgangsleistungen des gesamten Organkreises an, die im vorliegenden Fall den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

[1] Ob Innenumsätze unionsrechtlich nicht doch einer Umsatzbesteuerung zu unterwerfen wären, ist derzeit Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH: BFH, Beschluss v. 26.1.2023, V R 20/22, BFH/NV 2023 S. 679. Beim EuGH anhängig unter C-184/23 (Finanzamt T II).
[2] Auch wenn für solche Innenumsätze Abrechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erstellt werden, handelt es sich nicht um unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG, sondern nur um einen unternehmensinternen Buchungsbeleg, vgl. Abschn. 14.1 Abs. 4 UStAE.

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