Verwendet ein Unternehmer einen Gegenstand zwar für sein Unternehmen, aber nicht ausschließlich für vorsteuerabzugsberechtigende oder für vorsteuerabzugsschädliche Umsätze, liegt ein Fall der Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG vor. Um eine Verprobung der Vorsteuerbeträge in diesen Fällen sicherzustellen, sollten die Vorsteuerbeträge, die nicht eindeutig den Vorsteuerabzug ermöglichen oder ausschließen, auf einem separaten Konto (auf separaten Konten) gebucht werden.

 
Hinweis

Anpassung in der Jahressteuererklärung notwendig

Wenn eine Vorsteueraufteilung für Gemeinkosten bei Unternehmern vorgenommen wird, die sowohl den Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht berechtigende Ausgangsleistungen ausführen, ist häufig ein unternehmensbezogener (oder auf Teile des Unternehmens bezogener) Umsatzschlüssel ein präziser Aufteilungsmaßstab. Da in diesen Fällen das Verhältnis der Umsätze des Kalenderjahrs in den einzelnen Buchungsperioden noch nicht vorliegt, muss bei den Voranmeldungen dieser Aufteilungsschlüssel sachgerecht geschätzt werden (z. B. anhand der Vorjahresumsätze). In der Jahressteuererklärung ist dann eine Anpassung an die tatsächlichen Umsatzverhältnisse vorzunehmen.[1]

Dies ist schon deshalb für die Praxis von Bedeutung, um eine Kontrolle der gezogenen Vorsteuer hinsichtlich der dann tatsächlichen Verwendung des Gegenstands vornehmen zu können. Weicht die tatsächliche Verwendung für vorsteuerabzugsberechtigende Umsätze von der geplanten Verwendung zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs (und damit des vorgenommenen Vorsteuerabzugs) ab, ist eine Vorsteuerberichtigung auch schon im Jahr der erstmaligen Verwendung vorzunehmen.[2]

Eine Verprobung der Vorsteuerbeträge in Fällen der Vorsteueraufteilung könnte wie folgt aufgebaut werden (der Warenbezug im Inland und die innergemeinschaftlichen Erwerbe sollen den vollen Vorsteuerabzugsanspruch nach sich ziehen):

 
Vorsteuerverprobung bei Vorsteueraufteilung
Kontengruppe Kontobezeichnung Umsatz (Saldo) Steuersatz Ansatz Vorsteuer
  Wareneinkauf Inland   7 % 100 %  
  Wareneinkauf Inland   19 % 100 %  
  Minderung Wareneinkauf (Skonti/Boni)   7 % 100 %
  Minderung Wareneinkauf (Skonti/Boni)   19 % 100 %
 
  • Investitionen Anlagevermögen
  19 % X %  
  Summe lfd. Betriebsausgaben Inland   7 % 100 %  
  darin Ausgaben ohne Umsatzsteuer[3]   7 % 100 %
 
  • darin Ausgaben mit Vorsteuerauf­teilung
  7 % 100 %
  Summe lfd. Betriebsausgaben Inland   19 % 100 %  
  darin Ausgaben ohne Umsatzsteuer   19 % 100 %
 
  • darin Ausgaben mit Vorsteuerauf­teilung
  19 % 100 %
 
  • Ausgaben mit anteiligem Vor­steuerabzug
  7 % X %  
 
  • Ausgaben mit anteiligem Vor­steuerabzug
  19 % X %  
  Wareneinkauf Gemeinschaftsgebiet   7 % 100 %  
  Wareneinkauf Gemeinschaftsgebiet   19 % 100 %  
  Summe der maximal abziehbaren Vorsteuer  
  Summe der gebuchten Vorsteuer 7 %  
  Summe der gebuchten Vorsteuer 19 %  
  Summe der gebuchten Erwerbsteuer 7 %  
  Summe der gebuchten Erwerbsteuer 19 %  
  Abstimmungsdifferenz  

Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG hat keinen Einfluss auf die Verprobung der Vorsteuer. Eine Berichtigung der Vorsteuer nach § 15a UStG erfolgt im Regelfall erst im Rahmen der Jahressteuererklärung[4], sodass der Vorgang in der laufenden Buchhaltung keine Berücksichtigung findet. Die Vorsteuerberichtigungsbeträge sind somit aus der Verprobung der Vorsteuerbeträge auszuscheiden.

[2] Zu den Ausnahmen bei der Vorsteuerberichtigung vgl. § 44 UStDV.
[3] Typische, in den laufenden Betriebsausgaben enthaltene Kosten ohne Umsatzsteuer sind Löhne und Gehälter, Mieten (soweit Vermieter nicht zur Umsatzsteuer optiert hat), Versicherungsbeiträge sowie Steuern (z. B. Kfz-Steuer).
[4] Eine Berichtigung erfolgt nur dann schon in den Voranmeldungszeiträumen, wenn der Gegenstand entweder veräußert oder entnommen wird oder sich der auf das Jahr berechnete Berichtigungsbetrag für das Wirtschaftsgut auf über 6.000 EUR belaufen wird (§ 44 Abs. 3 UStDV).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge