Grundsätzlich ist der leistenden Unternehmer der Steuerschuldner nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG. In bestimmten Fällen wird aber der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner nach § 13b UStG Reverse-Charge-Verfahren. Da in den letzten Jahren die Anwendungsfälle des Reverse-Charge-Verfahrens erheblich erweitert worden sind, müssen sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger der Übertragung der Steuerschuldnerschaft besondere Aufmerksamkeit widmen. Die Übertragung der Steuerschuldnerschaft ist insbesondere beim Bezug von Leistungen von ausländischen Unternehmern, bei der Ausführung von Bauleistungen, bei Gebäudereinigungsleistungen, der Lieferung von bestimmten Altstoffen, bei der Lieferung von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen vor Einbau in Endgeräte sowie Edelmetallen und unedlen Metallen zu überprüfen.

 
Praxis-Beispiel

Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Rohbauunternehmer R wird von einem anderen Bauunternehmer B beauftragt, den Rohbau eines Einfamilienhauses zu errichten.

R führt eine steuerbare und steuerpflichtige Werklieferung aus. Steuerschuldner ist aber der B (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG). R schuldet damit keine Umsatzsteuer, muss diesen Umsatz aber als steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung angeben. B muss in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für den ihm gegenüber ausgeführten Umsatz Umsatzsteuer anmelden und prüfen, ob er dafür zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Fehler bei der systematischen Beurteilung des Umsatzes – ob der Umsatz dem Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG unterliegt oder nicht – lassen sich nicht durch eine Verprobung bei der Umsatzsteuer erfassen. Insoweit ist die beleghafte Prüfung von entscheidender Bedeutung.

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