Neben der Verprobung der Umsatzsteuer für Ausgangsumsätze kommt der Verprobung der Vorsteuerbeträge ebenfalls eine große Bedeutung zu, obwohl diese in der Praxis häufig unterbleibt. Dies ist unverständlich, da ein falscher Vorsteuerabzug die gleichen Rechtsfolgen nach sich ziehen kann wie eine unrichtige Besteuerung der Ausgangsumsätze (Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung).

In der Praxis scheitert eine exakte Verprobung der Vorsteuerbeträge oft an einer dafür unzureichenden Finanzbuchhaltung. Aufwandskonten werden in den seltensten Fällen in Eingangsumsätze mit Umsatzsteuer und Eingangsumsätze ohne Umsatzsteuer aufgeteilt. In der Konsequenz würde eine an der Vorsteuerverprobung ausgerichtete Finanzbuchhaltung für eine Aufwandsart 2 Konten (in extremen Fällen unterschiedlicher Steuersätze auch 3 verschiedene Konten oder bei aufzuteilenden Vorsteuerbeträgen auch mehrere Konten) nach sich ziehen.

 
Praxis-Beispiel

Unterschiedliche Aufwandskonten erleichtern Vorsteuerverprobung

Großhändler G unterhält einen Fuhrpark mit mehreren Fahrzeugen. Diese werden teilweise in Deutschland betankt, teilweise im Ausland. Darüber hinaus versendet er seine Post mit der Deutsche Post AG und mit einem privaten Anbieter.

Um eine Verprobung der Vorsteuerbeträge aus der Buchhaltung vornehmen zu können, müssten die Treibstoffaufwendungen (wie auch alle anderen Aufwendungen im Zusammenhang mit den Fahrzeugen) auf die Konten "Treibstoffe Deutschland" und "Treibstoffe Ausland" aufgeteilt werden. Ebenso wären die Aufwendungen für Porto zu unterteilen, da Portoaufwendungen für die Post (im Regelfall) ohne, für die private Konkurrenz aber mit Umsatzsteuer behaftet sein können.

Je nach Güte und Differenziertheit der Finanzbuchhaltung kann somit eine Verprobung der Vorsteuerbeträge relativ exakt oder nur überschlägig erfolgen.

 
Hinweis

Steuersatz von 0 % bei der Vorsteuerverprobung ohne Bedeutung

Der seit dem 1.1.2023 für bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen bestehende Umsatzsteuersatz von 0 % hat unmittelbar für die Vorsteuerverprobung keine Bedeutung. Leistungsbezüge zu 0 % Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 3 UStG können nur vorliegen, wenn der Leistungsempfänger der Betreiber der Photovoltaikanlage ist. Bei diesen Unternehmern – die regelmäßig die Kleinunternehmerbesteuerung anwenden – wird sich keine Notwendigkeit einer Vorsteuerverprobung ergeben.

Eine Verprobung der Vorsteuerbeträge könnte wie folgt aufgebaut werden[1]:

 
Vorsteuerverprobung bei bilanzierendem Unternehmer und Sollversteuerung
Kontengruppe Kontobezeichnung Umsatz (Saldo) Steuersatz Vorsteuer
  Wareneinkauf Inland   7 %  
  Wareneinkauf Inland   19 %  
  Minderung Wareneinkauf (Skonti/Boni)   7 %
  Minderung Wareneinkauf (Skonti/Boni)   19 %
  Investitionen Anlagevermögen   19 %  
  Summe lfd. Betriebsausgaben Inland   7 %  
  darin Ausgaben ohne Umsatzsteuer[2]   7 %
  Summe lfd. Betriebsausgaben Inland   19 %  
  darin Ausgaben ohne Umsatzsteuer   19 %
  Wareneinkauf Gemeinschaftsgebiet   7 %  
  Wareneinkauf Gemeinschaftsgebiet   19 %  
  Summe der maximal abziehbaren Vorsteuer  
  Summe der gebuchten Vorsteuer 7 %
  Summe der gebuchten Vorsteuer 19 %
  Summe der gebuchten Erwerbsteuer 7 %
  Summe der gebuchten Erwerbsteuer 19 %
  Abstimmungsdifferenz  
 
Praxis-Beispiel

Vorsteuerverprobung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung

Der Einzelhändler E möchte für den Voranmeldungszeitraum Juni 2024 seine Vorsteuerbeträge der Voranmeldung überschlägig prüfen. Er trägt dazu die Summe der einzelnen Kontengruppen aus der Summen- und Saldenliste in die Tabelle ein. Die Gehälter und Nebenleistungen sind in einer eigenen Kontengruppe gebucht, die nicht mit aufgenommen wird. Insgesamt wurden aus der Buchhaltung Vorsteuerbeträge i. H. v. 1.770,20 EUR (7 %) und 10.343,58 EUR (19 %) sowie Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben i. H. v. 325,83 EUR (7 %) und 2.576,40 EUR (19 %) ermittelt.

 
Kontengruppe Kontobezeichnung Umsatz (Saldo) Steuersatz Vorsteuer
  Wareneinkauf Inland 26.543,98 7 % 1.858,08
  Wareneinkauf Inland 47.983,65 19 % 9.116,89
  Minderung Wareneinkauf (Skonti/Boni) 1.254,90 7 % –87,84
  Minderung Wareneinkauf (Skonti/Boni) 2.425,66 19 % –460,88
  Investitionen Anlagevermögen 5.000,00 19 % 950,00
  Summe lfd. Betriebsausgaben Inland 0,00 7 % 0,00
  darin Ausgaben ohne Umsatzsteuer[3] 0,00 7 % –0,00
  Summe lfd. Betriebsausgaben Inland 4.523,10 19 % 859,39
  darin Ausgaben ohne Umsatzsteuer 432,70 19 % –82,21
  Wareneinkauf Gemeinschaftsgebiet 4.654,70 7 % 325,83
  Wareneinkauf Gemeinschaftsgebiet 13.560,00 19 % 2.576,40
  Summe der maximal abziehbaren Vorsteuer 15.055,66
  Summe der gebuchten Vorsteuer 7 % –1.770,20
  Summe der gebuchten Vorsteuer 19 % –10.343,58
  Summe der gebuchten Erwerbsteuer 7 % –325,83
  Summe der gebuchten Erwerbsteuer 19 % –2.576,40
  Abstimmungsdifferenz 39,65

Die Abstimmung der Vorsteuerbeträge für den Voranmeldungszeitraum Juni 2024 kann als erfolgreich angesehen werden. Da im oberen Teil der Berechnungsvorlage der m...

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