Die Verprobung der Umsatzsteuer hängt entscheidend von dem Besteuerungsverfahren ab, dem der Unternehmer unterworfen ist. Da die Sollversteuerung (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten nach § 16 Abs. 1 UStG) der Regelfall ist, wird von dieser Annahme ausgegangen. Erläuterungen zu dem – für die Verprobung im Fall eines bilanzierenden Unternehmers komplizierteren – Fall der Istversteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 UStG) finden Sie unter den Sondertatbeständen[1]; dies kann allerdings nur bei einem Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von nicht mehr als 600.000 EUR[2] der Fall sein.

Von Bedeutung für die Verprobung der Umsatzsteuer ist auch die Frage, wer für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung der Steuerschuldner ist. Grundsätzlich ist der leistende Unternehmer nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG der Steuerschuldner. Zunehmend ergeben sich aber auch Fälle, in denen der Leistungsempfänger nach § 13b UStG zum Steuerschuldner wird (Reverse-Charge-Verfahren).

Auch die jeweils anzuwendende ertragsteuerliche Gewinnermittlungsvorschrift beeinflusst die Verprobung der Umsatzsteuer. Da die Buchhaltung auf die jeweilige Gewinnermittlungsvorschrift abgestimmt ist und für die Verprobung auf die Salden der Erlöskonten zugegriffen werden muss, sind theoretisch die folgenden Kombinationen denkbar, wobei die ersten beiden Varianten in der Praxis vorherrschen:

  • Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG (Bilanzierung) – Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung);
  • Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Überschussrechnung) – Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung)[3];
  • Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG (Bilanzierung) – Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung)[4];
  • Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Überschussrechnung) – Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung).
 
Wichtig

Einfluss der Gewinnermittlung auf die Verprobung

Die jeweils richtige Form der Umsatzsteuerverprobung ist immer von den ertragsteuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften und der umsatzsteuerlichen Besteuerungsform abhängig.

Während die dritte Kombination noch in bestimmten Fällen Anwendung findet, wird die letzte Möglichkeit – Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG und Sollversteuerung – eher eine theoretische, für die Praxis nicht relevante Variante darstellen und nur infrage kommen, wenn der Unternehmer es unterlassen hat, die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten zu beantragen. Als Grundmodell für die Verprobung der Umsatzsteuer wird im Folgenden von der ersten Kombination – Bilanzierung und Sollversteuerung – ausgegangen, da diese in der Praxis die häufigste Variante und die einfachste Version zur Verprobung der Umsatzsteuer darstellt.

Bei der Sollversteuerung entsteht die Umsatzsteuer jeweils mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde.[5] Für Teilleistungen gilt dies entsprechend.[6] Lediglich bei Anzahlungen (Vorauszahlungen) entsteht die Umsatzsteuer schon in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Gegenleistung vereinnahmt worden ist.[7] Vergleichbar wird bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG nach ertragsteuerlichen Kriterien vorgegangen. Leistungen werden unabhängig von der Rechnungsstellung und unabhängig vom Zufluss der Gegenleistung ertragsteuerlich der Periode zugerechnet, in der die Leistung ausgeführt worden ist. Damit sind die an den ertragsteuerlichen Voraussetzungen ausgerichteten Buchhaltungsprinzipien deckungsgleich mit den Anforderungen bei der Umsatzsteuer.

[1] S. Abschnitt 2.2.
[2] Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes soll die Umsatzgrenze auf 800.000 EUR angehoben werden.
[3] S. Abschnitt 2.1.
[4] S. Abschnitt 2.2.
[7]

S. Anzahlungen.

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