Die Sonderprüfungen sind abgabenrechtlich wie reguläre Außenprüfungen einzuordnen. Sie unterscheiden sich deshalb von der Umsatzsteuer-Nachschau vor allem dadurch, dass sie nicht ohne eine vorherige Ankündigung (Prüfungsanordnung) durchgeführt werden dürfen. Außerdem muss der Prüfungsumfang immer konkret bestimmt sein. Nach § 27b Abs. 3 UStG kann im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Nachschau nahtlos – ohne vorherige Ankündigung – zu einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung übergangen werden, wenn die bei der Umsatzsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben. Zweck dieser Regelung ist die Sicherung der Erkenntnisse aus der Umsatzsteuer-Nachschau, da diese andernfalls gefährdet sein könnten. Ein Übergang von einer Umsatzsteuer-Nachschau zu einer Sonderprüfung ist regelmäßig dann geboten, wenn die sofortige Aufklärung des steuerlich relevanten Sachverhalts möglich und sinnvoll erscheint bzw., wenn die sofortige und abschließende Sachverhaltsaufklärung nach der durchgeführten Nachschau erforderlich erscheint und nach dem Übergang die Folgen der Außenprüfung für die Steuerfestsetzung eintreten sollen.[1]

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