Stellt sich heraus, dass eine Forderung uneinbringlich wird, kann der Unternehmer in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung die Umsatzsteuer korrigieren und erhält den bereits gezahlten Betrag vom Finanzamt zurück. Entscheidend ist also, ob die Forderung uneinbringlich geworden ist.

Das Finanzgericht Nürnberg hat in seinem Urteil vom 3.6.2014[1] entschieden, dass eine Forderung nicht schon dann uneinbringlich i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG wird,

  • wenn sie bestritten ist oder
  • der Schuldner behauptet, nicht zahlen zu können.

Sind Gesamtschuldner zur Zahlung verpflichtet, führt der Ausfall nur eines Schuldners (noch) nicht zur Uneinbringlichkeit. Das Finanzgericht teilte die Auffassung des Finanzamts, dass die Forderung eines Unternehmers, die dieser im Rahmen einer Klage geltend gemacht hat, in vollem Umfang aufrechterhalten wird, sodass die Erhebung der Klage allein noch nicht zur Uneinbringlichkeit führt. Eine Forderungsabschreibung für umsatzsteuerliche Zwecke lehnte das Finanzgericht ab.

Anders lautende BFH-Rechtsprechung:

Nach dem BFH ist eine Forderung uneinbringlich, wenn

  • der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und
  • bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann.[2]

Das ist nicht erst dann der Fall, wenn die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Die Forderung ist vielmehr bereits dann abzuschreiben, wenn der Leistungsempfänger das Bestehen der Forderung ganz oder teilweise substantiiert bestreitet und damit erklärt, dass er die Entgeltforderung ganz oder teilweise nicht bezahlen werde.[3] Dies ist zeitlich betrachtet natürlich in der Regel bereits vor einer Klageerhebung der Fall, sodass Entgeltberichtigungen wegen Uneinbringlichkeit auch ohne Klageerhebung möglich sind.

Der BFH geht davon aus, dass eine Forderungsabschreibung möglich ist, wenn damit zu rechnen ist, dass der leistende Unternehmer seine Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann.[4] Auf dieser Basis ist das Urteil im Zusammenhang mit dem Sicherungseinbehalt ergangen. Der BFH geht somit von einer Uneinbringlichkeit aus, wenn von vornherein klar ist, dass dem Unternehmer das Entgelt bzw. einen Teil des Entgelts erst nach längerer Zeit zufließt.[5] Das gilt insbesondere in der Baubranche, wenn Zahlungen erst bis zum Ende von Gewährleistungsfristen nach 2 bis 5 Jahren eingehen.

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