Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Unzutreffender Umsatzsteuerausweis
  • Unberechtigter Umsatzsteuerausweis
  • Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
  • Rechnungsberichtigung

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Umsatzsteuer 1770 3800   Umsatzsteuer
In Rechnung unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge, UStVA Kz. 69 1783 3851   In Rechnung unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge, UStVA Kz. 69

So kontieren Sie richtig!

Es ist in der Regel davon auszugehen, dass ein Unternehmer die Umsatzsteuer in einer Rechnung nicht bewusst falsch oder unberechtigt ausweist. Das bedeutet, dass die Rechnung zunächst so gebucht wird, wie sie ausgestellt worden ist. Die Rechnung und die Umsatzsteuer werden berichtigt, sobald der Fehler auffällt. Die in einer Rechnung unzutreffend ausgewiesene Umsatzsteuer wird, sobald der Fehler auffällt auf das Konto "In Rechnung unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge, UStVA Kz. 69" 1783/3851 (SKR 03/04) gebucht.

 

Buchungssatz:

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

an In Rechnung unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge, UStVA Kz. 69

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Zu hoher Ausweis der Umsatzsteuer

Ein Unternehmer verkauft im Januar einen Rollstuhl (Position 8713 des Zolltarifs) für insgesamt 595 EUR und weist in seiner Rechnung, die er im Februar erstellt, die Umsatzsteuer mit 19 % i. H. v. 95 EUR gesondert aus. Da dem Unternehmer der unzutreffende Steuerausweis nicht bewusst ist, bucht er die Forderung und den Erlös zuzüglich 19 % Umsatzsteuer im Voranmeldungszeitraum Januar.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1410/1210 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ohne Kontokorrent 595 8400/4400 Erlöse 19 % USt 500
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 95

Der Steuersatz für einen Rollstuhl (Position 8713 des Zolltarifs) beträgt 7 %. Die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer i. H. v. 7 % entsteht mit Ablauf des Monats Januar. Der Mehrbetrag von 12 % entsteht mit der Ausgabe der Rechnung im Februar. Da dem Unternehmer der falsche Steuerausweis nicht bewusst ist, erfasst er im Januar den Gesamtbetrag, was von der Finanzverwaltung auch nicht beanstandet wird.

Nach Erhalt der Rechnung beanstandet der Kunde den unzutreffenden Steuerausweis und überweist nicht den Betrag von 595 EUR, sondern (500 EUR + 35 EUR =) 535 EUR.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 535 1410/1210 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ohne Kontokorrent 535

In der Buchführung entsteht bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen eine Differenz von (595 EUR – 535 EUR =) 60 EUR. Außerdem schuldet der Unternehmer die zu hoch (unzutreffend) ausgewiesene Umsatzsteuer von (95 EUR – 35 EUR =) 60 EUR. Der Unternehmer korrigiert den Vorgang im Monat Februar, indem er die Erlösbuchung mit 19 % storniert und den Erlös mit 7 % einbucht. Ebenso wird die Forderung aus Lieferungen und Leistungen um 60 EUR reduziert. Aus Praktikabilitätsgründen erfolgt die Berichtigung im Monat Februar, sodass darauf verzichtet werden kann, die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Januar zu berichtigen.

Buchungsvorschlag

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
8400/4400 Erlöse 19 % USt 500 8300/4300 Erlöse 7 % USt 500
1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 95 1771/3801 Umsatzsteuer 7 % 35
      1410/1210 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ohne Kontokorrent 60

3 Umsatzsteuer: Entstehung der Steuer bei unrichtigem Steuerausweis

Die Finanzverwaltung hat ihre bisherige Auffassung aufgegeben, wonach eine unzutreffend ausgewiesene Umsatzsteuer zusammen mit der Umsatzsteuer entsteht, die für die entsprechende Lieferung oder sonstige Leistung tatsächlich anfällt. Die Umsatzsteuer aus einem unzutreffenden Steuerausweis kann erst dann entstehen, wenn eine Rechnung erstellt wird. Ohne Rechnung gibt es keinen unzutreffenden Steuerausweis. Das wird insbesondere dann deutlich, wenn eine bereits erstellte Rechnung berichtigt wird (Nachberechnungsfälle) und in diesem Berichtigungsdokument erstmalig ein unrichtiger Ausweis der Umsatzsteuer erfolgt. Hier kann nicht auf eine Steuerentstehung im Zeitpunkt der Leistungserbringung abgestellt werden.

Es kann davon ausgegangen werden, dass niemand in seiner Rechnung die Umsatzsteuer absichtlich unzutreffend ausweist. D. h., dass der Unternehmer regelmäßig nicht sofort erkennt, dass er einen Mehrbetrag schuldet. Die Finanzverwaltung beanstandet es daher aus Vereinfachungsgründen nicht, wenn der Unternehmer den Mehrbetrag zusammen mit der tatsächlich geschuldeten Steuer anmeldet, auch wenn er die Rechnung erst in einem späteren Voranmeldungszeitraum erteilt hat.

 

Geschäftsveräußerung im Ganzen mit unzutreffendem Umsatzsteuerausweis

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen unterliegt nach § 1 Abs. 1 UStG nicht der Umsatzsteuer. Ein Unternehmer veräußert sein Unternehmen im Dezember an einen anderen Unternehmer. Er erstellt die Rechnung im Februar des Folgejahres, in der ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge