Wenn jemand Umsatzsteuer in einer Rechnung ausweist, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, schuldet er gemäß § 14c Abs. 2 UStG den unberechtigt ausgewiesenen Betrag. Aber: Es können auch Rechnungen mit einem unberechtigten Umsatzsteuerausweis berichtigt werden. Anders als bei der unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuer muss die Berichtigung der unberechtigt ausgewiesenen Umsatzsteuer beim Finanzamt schriftlich beantragt werden. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Leistungsempfänger so genau zu bezeichnen, dass das Finanzamt sich an das Finanzamt des Leistungsempfängers wenden kann, um die Korrektur der Vorsteuer sicherzustellen.

In den folgenden Fällen handelt es sich um einen unberechtigten Ausweis der Umsatzsteuer:

  • Eine Privatperson weist in ihrer Rechnung die Umsatzsteuer gesondert aus.
  • Ein Unternehmer verkauft private Gegenstände, z. B. seinen Privat-Pkw, und weist dabei Umsatzsteuer aus.
  • Der Vermieter von Wohnungen weist bei der Abrechnung von Umlagen, z. B. bei der Stromkostenabrechnung, die anteilige Umsatzsteuer aus, die auf den jeweiligen Mieter entfällt.
  • Der Unternehmer weist Umsatzsteuer aus, obwohl er Kleinunternehmer ist. Nur wenn der Unternehmer zur Umsatzsteuer optiert hat, darf er die Umsatzsteuer ausweisen. Macht der Unternehmer – was möglich ist – seine Option rückgängig, muss er alle Rechnungen korrigieren. D.h., sobald er allen Kunden eine berichtigte Rechnung übersandt hat, schuldet er die Umsatzsteuer nicht mehr.
  • Der Unternehmer wendet die Differenzbesteuerung an und weist trotzdem Umsatzsteuer aus.
 

Offener Umsatzsteuerausweis bei Differenzbesteuerung

Ein Unternehmer hat für 1.800 EUR gebrauchte Ware ohne Vorsteuerabzug eingekauft. Diese Ware verkauft er für 2.600 EUR und berechnet die Umsatzsteuer aus dem Differenzbetrag von 800 EUR. Die Umsatzsteuer beträgt (800 EUR × 19/119 =) 127,73 EUR. Weist der Unternehmer diesen Betrag offen in seiner Rechnung aus, handelt es sich um einen unberechtigten Steuerausweis.

Konsequenz: Er zahlt dann die 127,73 EUR doppelt und zwar 127,73 EUR im Rahmen der Differenzbesteuerung und zusätzlich die unberechtigt offen ausgewiesene Umsatzsteuer von 127,73 EUR.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1000/1600 Kasse 2.600 8193/4138 Umsatzerlöse nach §§ 25 und 25a UStG ohne USt 1.800
4900/6300 Sonstige betriebliche Aufwendungen 127,73 8191/4136 Umsatzerlöse nach §§ 25 und 25a UStG 19 % USt 672,27
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 127,73
      1783/3851 In Rechnung unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge, UStVA Kz. 69 127,73

Der Leistungsempfänger ist nicht berechtigt, die offen ausgewiesen Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen.

Im Rahmen der Umsetzung des Konjunkturpakets durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz kommt es im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 zur Absenkung des Steuersatzes auf 16 % bzw. 5 %.

In der Buchführung wird der Unternehmer in diesem Zeitraum voraussichtlich die folgenden neu anzulegenden Konten nutzen:

  • 8192/4137 Erlöse 16 %
  • 1775/3805 Umsatzsteuer 16 %

DATEV-Anwender können regelmäßig die ihnen bekannten Sachkonten weiterverwenden. Für Standardfälle erfolgt die Abgrenzung der abgesenkten Umsatzsteuerschlüssel im Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020 über das zu erfassende Leistungsdatum.

Bei Scheinrechnungen wird die Umsatzsteuer unberechtigt ausgewiesen. Das ist z. B. der Fall, wenn Leistungen abgerechnet werden,

  • die überhaupt nicht erbracht wurden,
  • die an eine andere Person erbracht wurden,
  • die tatsächlich anders als abgerechnet erbracht worden sind, z. B. Reinigung der Büroräume statt der Privaträume (die Umsatzsteuer ist zweimal zu zahlen und zwar für den falsch ausgewiesenen Umsatz und für den regulären Umsatz).

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