Wie und wann der Fehler korrigiert wird, hängt natürlich davon ab, wer ihn entdeckt und wann er entdeckt wird. Wenn der Unternehmer die falsche Rechnung kurzfristig (innerhalb desselben Voranmeldungszeitraums) berichtigt und seinem Kunden übersendet, kann er sofort den richtigen Umsatzsteuerbetrag buchen. Hat der Unternehmer den Vorgang bereits gebucht, storniert er ihn und bucht anschließend die korrigierte Rechnung.

Hat der Unternehmer die unzutreffende Rechnung gebucht und sind die falschen Daten bereits in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung erfasst, müssen die entsprechenden Korrekturen auch in der Buchführung vorgenommen werden.

Fällt der Fehler dem Unternehmer auf, muss er die Rechnung gegenüber dem Rechnungsempfänger berichtigen. Eine Korrektur der Rechnung allein in den eigenen Unterlagen reicht nicht aus.

Wichtig ist, dass die Rechnung, die berichtigt wird, gekennzeichnet wird und bei der Korrektur Bezug auf die Ursprungsrechnung genommen wird. Wenn der Unternehmer die Umsatzsteuer zu hoch ausgewiesen hat, hängt die Korrektur davon ab, ob der Unternehmer mit seinem Kunden (Leistungsempfänger) einen Netto- oder Bruttobetrag vereinbart hat.

 

Auswirkung der Rechnungskorrektur

Sobald der Unternehmer seine fehlerhafte Rechnung berichtigt und an den Rechnungsempfänger übersandt hat, schuldet er den Mehrbetrag nicht mehr. Hat er die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer bereits an das Finanzamt gezahlt, nimmt er die Korrektur in der nächsten Umsatzsteuer-Voranmeldung oder in der Jahreserklärung vor. Es ist nicht seine Aufgabe, zu kontrollieren und sicherzustellen, dass der Rechnungsempfänger die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht oder ans Finanzamt zurückgezahlt hat.

Hat der Unternehmer in einer Rechnung die Umsatzsteuer zu niedrig ausgewiesen, schuldet er trotzdem die zutreffende höhere Steuer. Der Rechnungsempfänger darf jedoch nur die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, die der leistende Unternehmer offen ausgewiesen hat.

Es spielt keine Rolle, was in der Rechnung steht, der Unternehmer muss die zutreffende Umsatzsteuer zahlen. Deshalb empfiehlt sich auch hier eine Korrektur. Diese Änderung sollte der Unternehmer allerdings mit dem Rechnungsempfänger abstimmen.

 

Zu niedriger Ausweis der Umsatzsteuer

Ein Unternehmer hat für seine Lieferung 7 % Umsatzsteuer berechnet, obwohl der Steuersatz von 19 % zutreffend gewesen wäre. Wenn der Rechnungsempfänger einverstanden ist oder ein Nettoentgelt vereinbart war, kann der Unternehmer seine Rechnung wie folgt berichtigen:

 
Entgelt 1.000 EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer   190 EUR
Rechnungsbetrag 1.190 EUR
Bereits gezahlt (abgerechnet) 1.070 EUR
noch zu zahlen   120 EUR

Für den Kunden bringt diese Abrechnung keinen Nachteil, weil er die 120 EUR, die er an den Unternehmer zahlt, als Vorsteuer über seine Umsatzsteuer-Voranmeldung vom Finanzamt zurückerhält.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
8300/4300 Erlöse 7 % USt 1.000 8400/4400 Erlöse 19 % USt 1.000
1771/3801 Umsatzsteuer 7 % 70 1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 190
1410/1210 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ohne Kontokorrent 120      

Im Rahmen der Umsetzung des Konjunkturpakets durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz kommt es im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 zur Absenkung des Steuersatzes auf 16 % bzw. 5 %.

Im Rahmen der Buchführung wird der Unternehmer in diesem Zeitraum voraussichtlich die folgenden neu anzulegenden Konten nutzen:

  • 8340/4340 Erlöse 16 %
  • 8305/4305 Erlöse 5 %
  • 1775/3805 Umsatzsteuer 16 %
  • 1773/3803 Umsatzsteuer 5 %

DATEV-Anwender können regelmäßig die ihnen bekannten Sachkonten weiterverwenden. Für Standardfälle erfolgt die Abgrenzung der abgesenkten Umsatzsteuerschlüssel im Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020 über das zu erfassende Leistungsdatum.

Wenn der Unternehmer die Umsatzsteuer zu hoch ausgewiesen hat, hat sein Kunde Anspruch auf eine berichtigte Rechnung. Er muss also spätestens dann eine neue Rechnung ausstellen, wenn der Kunde eine Rechnungskorrektur verlangt.

 

Zu hoher Ausweis der Umsatzsteuer

Der Unternehmer hat mit seinem Kunden für eine Lieferung ein Nettoentgelt von 1.000 EUR zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbart. Der Unternehmer berechnet für seine Lieferung 19 % Umsatzsteuer, obwohl der Steuersatz von 7 % zutreffend ist. Der Kunde kann eine Rechnungskorrektur und die Rückzahlung von 120 EUR verlangen:

 
Entgelt 1.000 EUR  
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer   190 EUR  
Rechnungsbetrag 1.190 EUR 1.190 EUR
Entgelt 1.000 EUR  
zuzüglich 7 % Umsatzsteuer    70 EUR  
Rechnungsbetrag 1.070 EUR 1.070 EUR
Rückzahlungsanspruch     120 EUR

Der Kunde hat einen Anspruch auf eine Rückzahlung von 120 EUR, weil zwischen ihm und dem Unternehmer ein Nettobetrag vereinbart war.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
8400/4400 Erlöse 19 % USt 1.000 8300/4300 Erlöse 7 % USt 1.000
1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 190 1771/3801 Umsatzsteuer...

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