Wenn der Unternehmer die Umsatzsteuer fehlerhaft ausweist, handelt es sich i. d. R. um ein Versehen. Der unzutreffende Steuerausweis fällt somit nicht sofort auf, sonst würde er von vornherein vermieden. Der Unternehmer weist die Umsatzsteuer dann unzutreffend aus, wenn er

  • bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR den falschen Steuersatz ausweisen, z. B. 19 % statt 7 % (bzw. 16 % statt 5 % in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020),
  • eine höhere Umsatzsteuer ausweist, als er tatsächlich schuldet,
  • sich einfach verrechnet oder verschreibt,
  • Umsatzsteuer ausweist, obwohl die Leistung steuerfrei ist, z. B. bei einer Ausfuhrlieferung,
  • Umsatzsteuer ausweist, obwohl die Leistung nicht steuerbar ist, z. B. bei unentgeltlichen Leistungen im Ausland usw.,
  • bei einer Geschäftsveräußerung Umsatzsteuer ausweist, obwohl die Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar ist,
  • über dieselbe Leistung mehrfach Rechnungen mit Umsatzsteuer ausstellt,
  • die Umsatzsteuer doppelt ausweist, weil er bei Anzahlungen und der Schlussrechnung Umsatzsteuer ausweist, ohne die Umsatzsteuer aus den Anzahlungen korrekt abzusetzen,
  • Umsatzsteuer ausweist, obwohl nicht er, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer gem. § 13b UStG schuldet.

Leistungsempfänger (Rechnungsempfänger) dürfen von Anfang an nur die zutreffende (gesetzlich geschuldete) Vorsteuer abziehen.[1] Bei einer steuerfreien bzw. nicht steuerbaren Leistung darf der Unternehmer selbst dann keine Vorsteuer abziehen, wenn der leistende Unternehmer Umsatzsteuer ausgewiesen hat. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entfällt also nicht erst dann, wenn die unzutreffende Rechnung berichtigt wird.

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