Vereinbarungen über Entgeltminderungen gefährden den Vorsteuerabzug, wenn der Geschäftspartner in seiner Rechnung nicht darauf hinweist.[1] Ist der Rechnungsbetrag von vornherein gemindert, ist der Ausweis nicht erforderlich. Ansonsten muss der Unternehmer bzw. sein Geschäftspartner in der Rechnung auf

  • die vereinbarte Entgeltminderung hinweisen bzw.
  • eine bestehende Rabatt- oder Bonusvereinbarung hinweisen.

Das gilt auch dann, wenn der Bonus erst ab einer bestimmten Umsatzhöhe eingeräumt wird.

 

Erforderliche Angaben zur Entgeltminderung

Ein Lieferant gewährt seinem Kunden für das Jahr, in dem er mehr für als 20.000 EUR (netto) bei ihm einkauft, einen Bonus von 3 % auf den gesamten Jahresumsatz.

Er kauft zunächst für 5.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer ein. Er erhält aufgrund der bestehenden Vereinbarung (noch) keinen Bonus. Es ist auch noch nicht absehbar, ob er die Grenze für die Bonusgewährung überhaupt überschreiten wird. Dennoch muss der Lieferant in seiner Rechnung vermerken, dass "Rabatt- bzw. Bonusvereinbarungen bestehen". Ohne diesen Vermerk verlieren die Kunden ihren Vorsteuerabzug.

Bei Skontovereinbarungen genügt eine Angabe wie z. B. "2 % Skonto bei Zahlung bis zum ... (innerhalb von … Tagen)". Es ist nicht erforderlich, den korrigierten Bruttobetrag oder Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer auszuweisen. Die Umsatzsteuer bzw. der Vorsteuerabzug sind entsprechend zu korrigieren. Es ist nicht nötig, berichtigte Rechnungen auszustellen und dem jeweils anderen Unternehmer zu übersenden.

 

Vorsorglicher Zahlungsvermerk auf der Rechnung

Es ist sinnvoll, immer einen Zahlungsvermerk aufzunehmen. Bestehen keine Skonto-, Rabatt- oder Bonusvereinbarung, kann zur Klarstellung der Vermerk "zahlbar ohne Abzug" verwendet werden.

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