Eine Rechnung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn sie alle Angaben enthält, die in § 14 Abs. 4 UStG gefordert werden. Danach ist es u. a. erforderlich, den Zeitpunkt der Leistung anzugeben. Die erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts kann sich aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde.[1]

 
Praxis-Beispiel

Fehlende Angaben zu Steuernummer und zum Lieferzeitpunkt

Ein Unternehmer hatte den Vorsteuerabzug für Pkw-Lieferungen in Anspruch genommen, die an ihn ausgeführt wurden. Allerdings enthielten die Rechnungen weder Angaben zur Steuernummer des Lieferanten noch zum Zeitpunkt der Lieferung. Die Rechnungen wurden später um die Angabe der Steuernummer ergänzt, nicht aber um die Angabe der Lieferzeitpunkte. Aus diesem Grund versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus den Pkw-Lieferungen. Der BFH entschied zugunsten des Unternehmers, weil mit den Rechnungen über jeweils einmalige Liefervorgänge mit Pkws abgerechnet worden sei, die branchenüblich mit oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechnungserteilung ausgeführt worden seien.

Damit folge aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung, dass die jeweilige Lieferung im Kalendermonat der Rechnungserteilung ausgeführt worden sei. Das Ausstellungsdatum der Rechnung sei deshalb als Angabe zum Leistungszeitpunkt anzusehen.

Das Umsatzsteuergesetz (UStG) verlangt, dass in einer Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung angegeben wird. Nach der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) kann als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.[2] Eine ausdrückliche Angabe zum Leistungszeitpunkt ist laut BFH nicht erforderlich, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergibt sich danach die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt.

 
Wichtig

Strenge formale Betrachtungsweise gelockert

Der BFH hatte in der Vergangenheit aufgrund einer eher formalen Betrachtungsweise sehr strenge Anforderungen an die Rechnungsangabe des Leistungszeitpunkts gestellt. Hiervon rückt er nunmehr ab. D.h., dass die Steuerverwaltung sich nicht auf die bloße Prüfung der Rechnung beschränken darf. Vielmehr muss sie auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen berücksichtigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge