Die Finanzverwaltung hat ihre bisherige Auffassung aufgegeben, wonach eine unzutreffend ausgewiesene Umsatzsteuer zusammen mit der Umsatzsteuer entsteht, die für die entsprechende Lieferung oder sonstige Leistung tatsächlich anfällt. Die Umsatzsteuer aus einem unzutreffenden Steuerausweis kann erst dann entstehen, wenn eine Rechnung erstellt wird. Ohne Rechnung gibt es keinen unzutreffenden Steuerausweis. Das wird insbesondere dann deutlich, wenn eine bereits erstellte Rechnung berichtigt wird (Nachberechnungsfälle) und in diesem Berichtigungsdokument erstmalig ein unrichtiger Ausweis der Umsatzsteuer erfolgt. Hier kann nicht auf eine Steuerentstehung im Zeitpunkt der Leistungserbringung abgestellt werden.

Es kann davon ausgegangen werden, dass niemand in seiner Rechnung die Umsatzsteuer absichtlich unzutreffend ausweist. D. h., dass der Unternehmer regelmäßig nicht sofort erkennt, dass er einen Mehrbetrag schuldet. Die Finanzverwaltung beanstandet es daher aus Vereinfachungsgründen nicht, wenn der Unternehmer den Mehrbetrag zusammen mit der tatsächlich geschuldeten Steuer anmeldet, auch wenn er die Rechnung erst in einem späteren Voranmeldungszeitraum erteilt hat.

 

Geschäftsveräußerung im Ganzen mit unzutreffendem Umsatzsteuerausweis

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen unterliegt nach § 1 Abs. 1 UStG nicht der Umsatzsteuer. Ein Unternehmer veräußert sein Unternehmen im Dezember an einen anderen Unternehmer. Er erstellt die Rechnung im Februar des Folgejahres, in der er irrtümlich Umsatzsteuer gesondert ausweist (300.000 EUR + 57.000 EUR = 357.000 EUR). Die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG entsteht mit Ausgabe der Rechnung im Februar des Folgejahres.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1410/1210 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ohne Kontokorrent 357.000 8000/4000 Umsatzerlöse 300.000
      1783/3851 In Rechnung unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge, UStVA Kz. 69 57.000

Der Unternehmer korrigiert seine Rechnung gegenüber dem Erwerber und weist darauf hin, dass der Umsatzsteuerausweis unzutreffend war und ein Vorsteuerabzug daher nicht infrage kommt.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1783/3851 In Rechnung unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge, UStVA Kz. 69 57.000 1410/1210 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ohne Kontokorrent 57.000

Der Erwerber überweist einen Betrag von 300.000 EUR. Der Unternehmer bucht nunmehr wie folgt:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 300.000 1410/1210 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ohne Kontokorrent 300.000

Bei einer richtlinienkonformen Auslegung des Wortlauts des § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG entsteht eine nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer nicht vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Rechnung erteilt worden ist, in der ein überhöhter Steuerbetrag ausgewiesen wurde. Die Finanzverwaltung hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert.[1]

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