Die von dem Unternehmer verlangte Mitwirkung darf sich nur auf umsatzsteuerliche Gesichtspunkte beziehen.

Der Betroffene ist deshalb insbesondere nicht verpflichtet, Unterlagen vorzulegen oder Auskünfte zu erteilen, die sich auf andere Steuerarten (z. B. Einkommensteuer) oder die Privatsphäre beziehen. Der Prüfer darf insbesondere nicht die Vorlage von privaten Unterlagen verlangen oder Fragen bezüglich des persönlichen oder familiären Bereichs stellen.

 
Wichtig

Keine Auskünfte von Arbeitnehmern

Die Vorlage von Aufzeichnungen und das Erteilen von Auskünften kann immer nur von dem betroffenen Unternehmer selbst, von anderen von der Nachschau betroffenen Personen (z. B. die Vertretungsberechtigten bei Kapitalgesellschaften) oder mit deren Einverständnis von anderen verlangt werden. Die Finanzbehörde kann somit z. B. von Arbeitnehmern eines Betriebes grundsätzlich keine Auskünfte oder die Vorlage von Unterlagen einfordern.

Grundsätzlich ist der Unternehmer zwar verpflichtet, alle denkbaren Geschäftsunterlagen (zur Umsatzsteuer) vorzulegen. Er sollte dabei jedoch immer darauf achten, dass der Prüfer regelmäßig keine Vergangenheitsfeststellungen treffen darf, sondern nur gegenwärtige Verhältnisse überprüfen darf.

 
Praxis-Tipp

Keine Unterlagen aus Vorjahren

Mit der Vorlage von Unterlagen vergangener Geschäftsjahre oder bereits abgeschlossener Voranmeldungszeiträume sollte der Betroffene daher sehr zurückhaltend sein. Die Unterlagen dürfen vom Nachschau-Prüfer auch nicht mitgenommen oder etwa beschlagnahmt werden.

Die Vorlage von Geschäftsunterlagen muss für den Betroffenen erfüllbar und verhältnismäßig sein. Die Vorlagepflicht kann sich daher grundsätzlich nur auf Urkunden beziehen, die sich auch in seiner Verfügungsmacht befinden und die Umsatzsteuer betreffen. Die Vorlage privater Bankkontenauszüge dürfte regelmäßig nicht verlangt werden können.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge