Das Betreten der Räumlichkeiten ist nur während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zulässig. Grundsätzlich ist dabei wohl von den branchenüblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten auszugehen. Allerdings muss auch mit einer Nachschau außerhalb branchenüblicher Geschäfts- und Arbeitszeiten gerechnet werden, wenn in dem Unternehmen zu diesen Zeiten tatsächlich schon oder noch gearbeitet wird.

 
Praxis-Tipp

Abweichende Bürozeiten; keine Nachschau im Ausland

Will der Prüfer Bücher einsehen, die der betroffene Unternehmer in separaten Büroräumen lagert (räumliche Trennung von Produktions- und Verwaltungsgebäude), muss er eine von der zeitlichen Organisation im Produktionsbereich evtl. abweichende Bürozeit beachten.

Im Ausland darf die Umsatzsteuer-Nachschau im Allgemeinen nicht durchgeführt werden, da sie sonst völkerrechtswidrig fremdes Staatsgebiet verletzen könnte.

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