Leitsatz

1. Gestattet ein als gemeinnützig anerkannter Eislaufverein sowohl Mitgliedern als auch Nichtmitgliedern die Benutzung seiner Eisbahn gegen Entgelt und vermietet er in diesem Zusammenhang Schlittschuhe, unterliegen diese entgeltlichen Leistungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG 1980 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn sie im Rahmen eines Zweckbetriebes ausgeführt werden.

2. Dies setzt u.a. voraus, dass der Eislaufverein mit den Leistungen zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung seiner steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

3. Ein Wettbewerb in diesem Sinne liegt vor, wenn im Einzugsbereich des Eislaufvereins ein nicht steuerbegünstigter Unternehmer den Nutzern der Eisbahn gleiche Leistungen wie der Eislaufverein anbietet oder anbieten könnte.

 

Normenkette

UStG 1980 § 4 Nr. 22 Buchst. b, , UStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 8 , UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. A , Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3, , Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m und , Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. o, , Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 2 , AO 1977 § 14, , AO 1977 § 64 Abs. 1, , AO 1977 § 65 Nr. 3, , AO 1977 § 67a

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 30.03.2000, V R 30/99

Anmerkung

Die Entscheidung betrifft einen als gemeinnützig anerkannten Eislauf- und Rollschuhverein (Kläger), der Mitgliedern und Nichtmitgliedern die Benutzung einer Kunsteisbahn gegen Entgelt gestattet. Nach Auffassung des Vereins unterliegen die Eintrittsgelder für die Benutzung der Eisbahn sowie die Einnahmen aus der Vermietung von Schlittschuhen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG 1980.

§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG 1980 sieht für Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen ( §§ 51 bis 68 AO ) eine Ermäßigung der USt vor. Das gilt allerdings nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Umsätze, die einem Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind, verliert die Körperschaft die Steuervergünstigung ( § 64 Abs. 1 AO ), soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb ( §§ 65 bis 68 AO ) ist.

Nach Auffassung des BFH unterhält der Kläger, soweit er die Benutzung seiner Kunsteisbahn gegen Entgelt gestattet und in diesem Zusammenhang Schlittschuhe vermietet, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Frage, ob der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb den Charakters eines – die Steuerbegünstigung erhaltenden – Zweckbetriebs hat, musste der BFH allerdings mangels ausreichender Sachverhaltsfeststellungen offen lassen. Es fehlten noch tatsächliche Feststellungen dazu, ob „der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist” ( § 65 Nr. 3 AO ). Die Vorschrift des § 65 Nr. 3 AO dient nach Ansicht des BFH dem Schutz des Wettbewerbs : Es sollen durch die steuerliche Begünstigung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs weder Wettbewerber verdrängt noch zu Lasten potentieller Konkurrenten Marktzutrittsschranken errichtet werden. Der BFH hält im Streitfall noch Feststellungen zur Wettbewerbssituation vor Ort für erforderlich. Ein „Wettbewerb” i.S. von § 65 Nr.3 AO ist nach Ansicht des BFH gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb des Vereins und die nicht begünstigten Betriebe dem gleichen Kundenkreis gleiche Güter anbieten oder – da auch der potentielle Wettbewerb geschützt ist – anbieten könnten.

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