Beim Wechsel der Steuerschuldnerschaft gem. § 13 b UStG ist der Umsatz dem leistenden Unternehmer zuzurechnen und nicht dem Leistungsempfänger. Maßgebend ist der Betrag, der dem leistenden Unternehmer tatsächlich zufließt.

 
Praxis-Beispiel

Bei Kleinunternehmern findet bei steuerfreien Umsätzen kein Wechsel der Steuerschuldnerschaft statt

Herr Huber führt als Subunternehmer Bauleistungen für 10.000 EUR aus, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Herr Huber darf seine Leistungen nur mit dem Nettobetrag von 10.000 EUR in Rechnung stellen. Die Umsatzsteuer zahlt der Leistungsempfänger. Aber, die Umsatzsteuer, die der Leistungsempfänger schuldet, gehört gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 UStG nicht zum Gesamtumsatz.

 
  Leistender Unternehmer Leistungsempfänger

Bauleistung

  • Umsatz
  • Umsatzsteuer 19 %

10.000 EUR

-----
1.900 EUR
dem Gesamtumsatz ­zuzurechnen 10.000 EUR 0 EUR

Bei einem Umsatz, der nicht der Umsatzsteuer unterworfen wird, findet kein Wechsel der Steuerschuld statt. Das heißt, aus einem steuerfreien Umsatz kann über das Reverse-Charge-Verfahren kein steuerpflichtiger Umsatz werden. Konsequenz ist deshalb, dass bei Umsätzen von Kleinunternehmern kein Wechsel der Steuerschuld stattfindet.

Ist allerdings der Kleinunternehmer der Leistungsempfänger, kann er gemäß § 13 b Abs. 2 UStG Schuldner der Umsatzsteuer werden.

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