Bei Einbindung des Leistungsempfängers in ein USt-Karussell kommt ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht, wenn es an der Verschaffung der Verfügungsmacht fehlt, weil entweder keine Ware ausgeliefert wurde (Scheinlieferungen) oder zwar Warenbewegungen ausgeführt wurden, diese aber nur der Vortäuschung von Lieferungen dienen, weil der Empfänger mit der Ware in vorherbestimmter Weise verfahren muss, insbesondere derart, dass gewährleistet ist, dass die Ware unmittelbar oder über weitere Händler an den Ausgangspunkt zurückkehrt.

Ein Indiz für derartige Scheinlieferungen, denen kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zu Grunde liegt, ist z. B., dass große Warenmengen in kürzester Zeit als Reihengeschäft unter Marktpreisen eine Händlerkette durchlaufen (im Streitfall sechs Händler an einem Tage) und nachweisbar ist, dass dieselbe, identifizierbare Ware bereits mehrfach beim selben Händler durchgelaufen ist.

Bleibt wegen fehlender Nachweise einer Unrechtsabsprache nicht feststellbar, ob ein Unternehmer an einem USt-Karussell beteiligt ist oder nicht, sprechen jedoch gewichtige Indizien hierfür, so ist nach den Grundsätzen der Feststellungslast

  • zu Lasten des Klägers der Vorsteuerabzug zu versagen und
  • zu Lasten des FA ein Leistungsaustausch wegen behaupteter Erstellung eines Rechnungswerks gegen Entgelt als sonstige Leistung ("paperworks") aufzuheben.
  • Bleibt unerwiesen, ob Lieferungen oder Scheinlieferungen erfolgt sind, hat der Kläger jedoch Rechnungen mit offenem USt-Ausweis erstellt, so dass entweder eine Besteuerung nach § 1 UStG oder nach § 14c UStG n. F. in Betracht kommen, ist die für den Kl. günstigere Variante zu Grunde zu legen.[1]
[1] Hessisches FG, Urteil v. 30.6.2004, 6 K 4328/01, EFG 2004, 1558 mit Anm. von Büchter/Hole (der BFH hat in seinem Urteil v. 19.4.2007, V R 48/08, BFH/NV 2007, 2035, zurückverwiesen).

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