Die OFD Frankfurt hat sich mit Verfügung vom 4.4.2014 eingehend zur umsatzsteuerlichen Problematik geäußert.[1]

Danach unterliegt die Lieferung von zubereiteten Kaffees grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 %, da diese nicht dem § 12 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2 zum UStG unterfallen. Nur die Lieferungen von Kaffeebohnen und Kaffeepulver unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.

Anders ist die Rechtslage bei der Lieferung von Milchmischgetränken zum Mitnehmen. Hier kann der ermäßigte Steuersatz von 7 % zur Anwendung kommen. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Anlage 2 Nr. 35 regelt, dass Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 75 % des Fertigerzeugnisses dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Der Verzehr von Milchmischgetränken unterliegt hingegen als sonstige Leistung dem Regelsteuersatz von 19 %, wenn dieser im Rahmen einer Restaurationsleistung z. B. im Restaurant oder Café erfolgt. Kommt der Kaffee aus einem Automaten, unterliegt die Ausgabe auch dem allgemeinen Steuersatz von 19 %, weil es sich nicht um Kaffee in fester Form handelt. Die Beurteilung und damit Anwendung des Regelsteuersatzes von 19 % ändert sich auch nicht, wenn der Automatenhersteller Pulverkaffee nutzt und diesen unter Zugabe von heißem Wasser dem Kunden ausgibt.

Sollten Unternehmer Kaffeemaschinen mieten oder leasen und zusätzlich regelmäßig (monatlich oder 14-tägig) Kaffeebohnen oder Kaffeepulver vom selben Lieferanten beziehen, sind die Lieferungen aufzuteilen. Die Lieferung der Kaffeemaschine unterliegt dem Regelsteuersatz, der Bezug von Kaffeebohnen oder Kaffeepulver unterliegt dem ermäßigten Steuersatz.[2]

 
Praxis-Tipp

Der Milchanteil ist für den Umsatzsteuersatz entscheidend

Der enthaltene Milchanteil entscheidet über die umsatzsteuerliche Behandlung des Milchmixgetränks. Diese feine Differenzierung ist für Gastronomen, die u. a. beispielsweise Cappuccino im Angebot haben, von großer Bedeutung. Denn hier gibt es keine pauschale Regelung. Maßgebend sind die Mischverhältnisse des Einzelfalls. Die individuelle Zubereitung und die individuellen Mischverhältnisse entscheiden über den Steuersatz. Abzustellen ist hier im Wesentlichen auf das Gewicht der Produkte, nicht deren Anteile im Becher.

Es bietet sich deshalb auch im Rahmen der Kassenführung an, verschiedene Programmierungen vom Hersteller einstellen zu lassen: Kaffee mit einem Schuss Milch = 19 % USt, aufgeschäumte Milch mit einem Espresso = 7 % USt, Latte Macchiato mit einem Milchanteil von 75 % und mehr = 7 % USt usw..

 
Hinweis

Kaffee ist auch mit Kaffeesteuer belastet

Im Kaffeepreis ist neben der Umsatzsteuer auch bereits die Kaffeesteuer enthalten. Die Kaffeesteuer ist im Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG) geregelt und entfällt auf alle gerösteten und löslichen Kaffees, aber auch auf entkoffeinierten Kaffee.[3]

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