Nicht in der EU ansässige Unternehmer müssen einen Steuervertreter bestellen, wenn sie in Zypern steuerpflichtig sind oder, wenn dies nicht der Fall ist, in Zypern Umsätze bewirken, ohne dort über eine wirtschaftliche oder sonstige feste Niederlassung zu verfügen;

Eine Bestellungspflicht gilt auch im Falle einer natürlichen Person, wenn diese ihren ständigen Wohnsitz nicht in Zypern hat und das Land, in dem sie wirtschaftlich niedergelassen ist, nicht zur EU gehört und mit Zypern kein Rechtshilfeabkommen ähnlich denen innerhalb der EU abgeschlossen hat.

In diesen Fällen kann die MwSt-Behörde Anweisung erteilen, einen Steuervertreter zu bestellen, der in Bezug auf die MwSt für die Person handelt. Steuervertreter können juristische Personen sein (z. B. eine Aktiengesellschaft).

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