Will sich ein ausländischer Unternehmer in Ungarn registrieren lassen, ohne in Ungarn eine ständige Niederlassung zu gründen, muss er sich persönlich oder über einen Vertreter an die Abteilung für allgemeine Angelegenheiten der Direktion Budapest-Nord der ungarischen Steuer- und Finanzverwaltung wenden.

Er kann mit dem Formular Nr. 04201 zugleich eine ungarische Steuernummer und eine MwSt-Nummer für die Gemeinschaft beantragen (das Formular kann mittels abev4telep.exe von der Website http://www.apeh.hu heruntergeladen werden).

Das ausländische Unternehmen kann seine Tätigkeit über seine in Ungarn registrierte Niederlassung weiterhin ausüben, aber zur Weiterführung der Unternehmenstätigkeit in den folgenden Bereichen muss keine Niederlassung gegründet werden:

  • Schulung in hochrangigen Schulungseinrichtungen;
  • darstellende Künste;
  • Bereitstellung von Fachwissen (ausgenommen Buchprüfung, Buchhaltung und Rechtsberatung);
  • professionelle sportliche Tätigkeit;
  • Bau-, Montage- und Installationsarbeiten sowie Arbeitsorganisation im Rahmen von Außenhandelsaufträgen;
  • Dienstleistungen und Marketing im Inland im Zusammenhang mit Waren, die der ausländische Unternehmer stellt und im Inland lagert, sofern die Tätigkeit ohne Präsenzpersonal und unter der im Ausland erteilten Gewerbezulassung ausgeübt wird;
  • Nutzung von Immobilien und natürlichen Ressourcen gegen Entgelt; Verkauf und Übertragung von Rechten an Immobilien und natürlichen Ressourcen gegen Entgelt oder Sacheinlage;
  • andere wirtschaftliche Tätigkeiten, deren Ausübung ohne Unternehmensniederlassung in Ungarn zulässig ist.

Der Antragsteller kann sich der Dienste einer Person bedienen, die selbst über Vertretungsrechte verfügt (Anwaltskanzlei, Rechtsberater, Steuerberater), aber dies ist nicht vorgeschrieben. Im Fall der Vertretung ist eine Bevollmächtigung im Original vorzulegen.

Dem Antragsformular sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Handelsregisterauszug, der von den zuständigen Behörden des Landes ausgestellt sein muss, in dem der ausländische Unternehmer ansässig ist;
  • Unterschriftsprobe (sofern kein Vertreter eingeschaltet ist);

Außerdem kann ein Steuervertreter beauftragt werden. In diesem Falle ist dem Formular eine Erklärung beizufügen, in der die Vertretung bestätigt wird.

Will sich ein ausländischer Unternehmer in Ungarn registrieren lassen und in Ungarn eine ständige Niederlassung gründen, so muss er sich an die für den Niederlassungsort zuständige Direktion der ungarischen Steuer- und Finanzverwaltung wenden. Eine Karte und ein Verzeichnis der Kundendienstleistungen finden sich auf der Website http://www.apeh.hu.

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