Die Steuerbefreiung (Kleinunternehmerregelung) bedeutet, von einigen Ausnahmen abgesehen, dass die Betreffenden von der Pflicht zur Aufzeichnung, Veranlagung, Erklärung und Abführung der Steuer befreit sind. Ein Vorsteuerabzug ist nicht zulässig.

Voraussetzungen:

Die Gesamteinkünfte des Steuerpflichtigen aus der Lieferung von Gegenständen bzw. der Erbringung von Dienstleistungen in dem der Registrierung vorangehenden Steuerjahr und die voraussichtlichen Einkünfte aus seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Steuerjahr der Registrierung müssen unter dem geltenden Schwellenwert liegen (6 Mio. HUF bei landwirtschaftlichen Familienbetrieben gemäß den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und bei kleinen Pauschallandwirten gemäß dem Einkommensteuergesetz bzw. 4 Mio. HUF in allen anderen Fällen).

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