Ab dem 1.1.2014 haftet der Empfänger einer Leistung für die Abführung der MwSt durch den leistenden Unternehmer. Hierfür gelten folgende Voraussetzungen:

  • der Leistungsempfänger wusste im Leistungszeitpunkt oder hätte wissen müssen, dass die MwSt vorsätzlich nicht entrichtet wird, der Leistende vorsätzlich in eine Lage geraten ist, aufgrund der er die Steuer nicht entrichten kann, oder dass es zu einer Steuerverkürzung oder Erschleichung eines steuerlichen Vorteils kommt.
  • wenn das Entgelt für die Leistung ohne einen wirtschaftlichen Grund offensichtlich vom marktüblichen Preis abweicht, vollständig oder zum Teil auf ein außerhalb Tschechiens geführtes Konto überwiesen wird oder vollständig oder zum Teil auf ein anderes Konto überwiesen wird, als das Konto des Leistenden, das von der Finanzverwaltung veröffentlicht wurde, sofern das Entgelt 700.000 CZK übersteigt (Seit dem 1.1.2013 sind die Unternehmer verpflichtet, die zur Unternehmenstätigkeit verwendeten Bankkonten der Finanzbehörde anzuzeigen. Diese werden in ein öffentliches Register aufgenommen. Wenn der Leistungsempfänger die Zahlung auf ein anderes Bankkonto überweist, haftet er für nicht entrichtete MwSt.).
  • wenn der Leistende zum Leistungszeitpunkt vom tschechischen Fiskus als unzuverlässiger Steuerzahler eingestuft wurde (seit 1.1.2013 wird in regelmäßigen Abständen eine Liste von "unzuverlässigen Umsatzsteuerzahlern" im Unternehmensregister veröffentlicht).
  • wenn bei Kraftstofflieferungen der Lieferant nicht nach dem die Kraftstoffe regelnden Gesetz registriert ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge